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BGH Urteil vom 15.01.1981 – 4 StR 663/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 663/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Luis D Esmeam> - > EEE us Pä-WEB, zeboren am EEE in Vie (Spanien),
wegen Totschlags
Der /;, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzüng vom 15. Januar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr,Knoblich Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Juni 1980
wird verworfen,
Nie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
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agen hat die Stoatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
S d C zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung g ausgesetzt, Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision. der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt d
vertreten wird, beanstandet nit der Sachbeschwerde die Annahme eines minder schweren Falles und die Aus setzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,
?. Bei der Annahme eines minder schwere en Falles ist
das Landgericht, wie dem Zusammenhang seiner Darlegungen zu entnehmen ist, von der ersten der beiden Alternativen des § 213 StGB ausgegangen. Es hat ausgeführt, daß sich der Angeklagte unmittelbar vor den tödlichen Messerstichen von dem Opfer (Ce) "durch dessen möglicherweise abgegebene Beschimpfungen in erheblichen Umfang beleidigt gefühlt haben
ann und hierdurch zornig geworden ist, wobei in diesem Zusammenhang auch die Herkunft des Angeklagten eine Rolle spielt, er als Landsmann eines südeuropäischen Staates durch die Be-
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schimpfungen Ce in Zusammenhang mit seinem, wenn auch unbegründeten Verdacht, CB habe ein Verhältnis zu der Zeugin TB, zu der Tat hingerissen worden sein mag. Wenngleich der von dem Angeklagten geäußerte Verdacht, C ei unterhalte ein Verhältnis zu der Zeugin Te, objektiv unrichtig gewesen ist, so war dem Angeklagten jedoch zugute zu halten, daß er aus dies
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subjektiven Annahme heraus zu der Tat hingerissen worden ist."
rechtlicher Nachprüfung stand. vision hast die Strafkammer nicht
ıngeklagte Veranlassung zu dem Zusammen-
treffen mit C gegeben hatte. Sie hat ausdrücklich her-
vorgehoben, daß er vor der Auseinandersetzung gegenüber Dritten den "unbegründeten Verdacht" geäußert hatte, dieser habe ein Verhältnis mit der Freundin des Angeklagten (UA 20). Wenn die Strafkammer gleichwohl nicht angenommen hat, daß eine Anwendung der 1. Alternative des $ ?13 StGB ausscheidet, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Strafmilderungsgrund der "Reizung zum Zorn" ist zwar nicht gegeben, wenn die Provokation seitens des Opfers nicht "ohne eigene Schuld" des Täters erfolgt ist. Der Täter muß aber gerade die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung durch sein Verhalten in dem gegebenen Augenblick verschuldet haben (BGHSt ?1, 14, 16; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/7? - bei Dallinger MDR 1974, 723). Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte durch "erhebliche Beschimpfungen" des CS sereizt worden ist und sich "daraufhin" zu dessen Tötung entschlossen hat (UA ?1). Zwar hat er durch seine mehrere Tage zuvor geäußerten Verdächtigungen und Drohungen Anlaß dazu gegeben, daß er von CME zur Rede gestellt wurde. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß er auch damit rechnen mußte, von dem 20 Jahre jüngeren CB dabei erheblich beleidigt zu werden, zudem noch öffentlich in einer (Caststätte. Die Strafkammer hat jedenfalls hinsichtlich der Beleidigungen des CB einen im Rahmen des § 213 StGB relevanten Zusammenhang mit dem Verschulden des Angeklagten nicht angenommen. Da das Fehlen eines solchen Zusammenhangs angesichts der festgestellten Umstände der Tat mindestens möglich ist, muß dieses Ergebnis vom Revisionsgericht hingenommen werden.
2. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe, von der der Angeklagte bereits zwei Drittel durch die Unter-L L
e hat, zur Bewährung ausgesetzt hat.
a) Besondere Umstände in der Tat im Sinne des 8 56 Abs. 2 StGB hat die Strafkamnmer darin gesehen, "daß zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, daß Coke
ebliche Beschimpfungen den Angeklagten gereizt hatte, und der Angeklagte sodann erst daraufhin sich zu dieser Tat en hatte. Hinzu kommt, daß der Angeklagte ohnehin var, deß die Zeugin LEBE nicht mit zu ihm nach Hause fahren wollte und er durch das Erscheinen des Cikuiee von dem er annahm, daß er ein Verhältnis zu der Zeugin Teen unterhalte, zusätzlich gereizt worden ist. Die Kammer ist der
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Überzeugung, daß es ohne das Zusammenwirken dieser besonderen Umstände zur Tatzeit nicht zu der Tötungshandlung durch den Angeklagten gekommen wäre." Als besonderen Umstand in der Persönlichkeit hat sie gewertet, "daß der Angeklagte infolge der nunmehr beinahe 1 Jahr und 6 Monate dauernden Haftzeit nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Te und Dr. Ce in eine Haftpsychose mit Krankheitswert geraten ist" (UA ?1).
Diese noch ausreichende Gesamtbetrachtung hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Fall ist dem Bereich zuzuordnen, in dem es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Besriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entschei-Aung gibt, in dem vielmehr unterschiedliche Auffas ssungen bestehen können. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielrauns vorgenommene “ertung des Tatrichters ist Jedoch hinzunehnen.
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Das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Festste Ilungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BCH NW 1976, 1413; 1977, 639; BGH DRiZ 1979, 137, 188; BGH GA 1980, 106, 107; BGH, Urteile vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79 -, vom 26. Juli 1979
- ı StR 688/78 - und vom 6. Mai 1980 - & StR 175/80) .
Die vom Landgericht vorgenommene Wertung erscheint nicht unvertretbar, Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß es
als zusätzlichen in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden besonderen Umstand berücksichtigt hat, daß der Angeklagte nach der Tat durch die eineinhalbjährige Haftzeit in eine Haftpsychose mit Krankheitswert geraten ist. In der Person des
s liegende besondere Umstände dürfen im Rahmen des § 56
s. 2 S&GB auch herangezogen werden, wenn sie erst nach der Tat eingetreten sind (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 -3 StR 351/80).
chließlich bedeutet es hier auch keinen Rechtsfehler,
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d Strafkammer nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB Stellung genommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht davon auszugehen, daß die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidisung der Rechtsordnung geboten ?%st. Bei den Besonderheiten dieses Falles hinsichtlich Tatsituation und Persönlichkeit des Angeklagten kann der Bestand der Rechtsordnung in den Augen von Bevölkerungskreisen, welche die näheren Umstände - so auch die
Wirkung der fast eineinhalbjährige Untersuchungshaft auf den inzwischen 61jährigen Angeklagten - kennen, durch die Strafaussetzung nicht gefährdet sein (vgl. BGHSt 24, 4o, 16; 24, 64, 695 BGH NW 1976, 7413, 1414).
Salser
in S D,
Hürxthal Knohblic Goydke