Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 09.01.1981 – 2 StR 766/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGER!:ICHTSHOF

2 StR _766/80 BESCHLUSS 9.1.8" in der Strafsache

gegen

den Techniker Kurt Fritz K EB aus UM dort geboren am EEE 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u. &.

J

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1981

gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

3.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. September 1980 im Falle II 2 der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum

Nachteil der Raiffeisenbank SE (in Tateinheit

mit Urkundenfälschung) hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht sieht ein betrügerisches, das Vermögen der Bank gefährdendes Verhalten des Angeklagten darin, daß er den Kredit beantragte, obwohl er sich in ungünstigen

finanziellen Verhältnissen befunden habe und zudem der

Bank eine in Wahrheit nicht vorhandene Sicherheit, nämlich eine Gehaltsabtretung aus einem nicht bestehenden Arbeits-

verhältnis vorgetäuscht habe. In welchem Umfang der Angeklagte den Kredit tatsächlich in Anspruch genommen hat, führt das Landgericht im einzelnen nicht aus, sondern stellt lediglich fest, daß sein Konto im Zeitpunkt seiner Verhaftung ein Guthaben zu seinen Gunsten in Höhe von 33,-- DM aufgewiesen habe.

Die Sicherungsübereignung eines Pkw, Typ Mercedes Benz 280 hält das Gericht für unbeachtlich, da die Bank dem Angeklagten das Darlehen ohne die Gehaltsabtretung nicht bewilligt hätte.

Dem kann nicht gefolgt werden. Einer konkreten Vermögensgefährdung, die einem Vermögensschaden im Sinne von §§ 263 StGB gleichzusetzen ist, war die Bank dann nicht ausgesetzt, wenn der Pkw des Angeklagten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seines Verkaufswertes objektiv eine ausreichende Sicherheit darstellte (vgl. BCH NJW 1964, 874; BGH, Beschluß vom 17. Februar 1976 - 5 StR 601/75 und Urteil vom 5. Oktober 1976 - 1 StR 322/76). Da das Landgericht nicht festgestellt hat, daß der Angeklagte nicht willens gewesen sei, das Darlehen zurückzuzahlen, war die Sicherungsübereignung des Pkw nicht etwa bereits deshalb ungeeignet, den Eintritt eines Vermögensschadens zu verhindern, weil die Bank das weiter im Besitz des Angeklagten verbliebene Fahrzeug ohnehin nicht hätte verwerten können (vgl. BGHSt 15, 24 ff).

Das Landgericht hätte im Hinblick auf die subjektive Tatseite im übrigen auch erörtern müssen, ob der Angeklagte die Absicht hatte, den Kredit in einem Umfang in Anspruch zu nehmen, in dem ihm eine Rückzahlung nicht

4. I

möglich gewesen wäre. Gegen eine solche Absicht könnte sprechen, daß er trotz der vom Landgericht geschilderten schlechten finanziellen Verhältnisse sein Konto im Ergebnis ausgeglichen, den Kredit also nur soweit in Anspruch genommen hatte, als ihm eine Rückzahlung möglich war.

2. Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Berufsgenossenschaft weist keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgehobene Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Raiffeisenbank hier auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Schumacher Mösl Meyer

Theune Niemöller