Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 06.01.1981 – 5 StR 496/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mehnet KB aus Fe:
geboren am BD 34: in ou (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Hilfsarbeiter Ömerulfaruk Y >
‚aus Ob. geboren am EEE 1955 in s@B (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
die Näherin Gülseren CB aus a 5 geboren am ED 554 in s (Türkei),
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6.Januar 1981 einstimmig bes-hlossen:
Die Revision des Angeklagten Kg gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20.März 1980 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß
a)
b)
c)
der Angeklagte Kg wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen,
der Angeklagte YuD wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuer” hehlerei,
die Angeklagte Oi wegen Beihilfe zum unerlaubten gewerbsmäßigen HandeltreibenS mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt werden.
Der Ausspruch über die Einziehung des sicherg®e” stellten Heroins wird dahin ergänzt, daß pei dem Angeklagten Kaya 1 kg Heroin und bei dem Angeklagten > 530 gr Heroin eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer K@ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 3 - %
Gründe§
1. Wegen der Schuldspruchänderung wird auf die Stellungnahme des Generälbundesanwalts vom 3.Dezember 1980 verwiesen. Sie war auf die Mitangeklagten > und CB zu erstrecken, die nicht Revision eingelegt haben (§ 357 StPO).
2. Die Ergänzung des Ausspruches über die Einziehung war erforderlich, weil das Landgericht den Gegenstand der Einziehung nur mit den Worten "das bei ihm gefundene Heroin" gekennzeichnet hat. Das reicht nicht aus, um bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Unklarheiten über den Umfang der Einziehung zu vermeiden (BGHSt 8,202,211,212). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört dazu die Angabe der einzuziehenden Menge (BGHSt 29,239,244; BGH, Beschl. v. 2.September 1980 - 5 StR 453/80 -). Die Ergänzung war auch auf den Angeklagten YEEB zu erstrecken.
3. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten Kg vom 18.Dezember 1980 hat dem Senat vorgelegen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki