Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 04.12.1980 – 4 StR 569/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 569/80 URTEIL IR:
in der Strafsache
gegen
Gert P m aus SB, dort geboren am EEE 19:6,
wegen gefährlicher Körperverletzung
uf
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GB pei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Zuhälterei (§ 181 a StGB) entfällt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner zunächst unbeschränkt eingelegten Revision rügte der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. In der Hauptverhandlung über dieses Rechtsmittel beschränkte der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfolgung des Angeklagten gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die gefährliche Körperverletzung. Der Verteidiger des Angeklagten hat in zulässiger Weise die Revision zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung richtete, und nur noch die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt.
Die Revision ist insoweit begründet. Infolge der Beschränkung der Untersuchung und damit der Verurteilung des Angeklagten auf eine von mehreren Gesetzesverletzungen mußte der Schuldspruch geändert und der Strafausspruch aufgehoben werden, auch wenn die in Wegfall gekommene tateinheitliche Verurteilung wegen Zuhälterei für die verhängte Strafe ohne "ausschlaggebende Bedeutung" war
(UA 10).
Salger Spiegel Knoblich
Engelhardt Goydke