Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 02.12.1980 – 5 StR 595/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Holzkaufmann

Siegfried C En aus Hi- ME,

geboren am EEE 1925 in Map,

2. den Einzelhandelskaufmann

Günther P sus aus Ho,

geboren am EEE 1919 ir AM / WARNEN,

wegen Untreue u.a,

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2.Dezember 1980 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13.Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen, zurückverwiesen.

Gründe§

1. Die von dem Angeklagten CB erhobene Sachrüge hat Erfolg. Die Strafkammer legt dem Angeklagten zur Last, daß er "in erheblichem Umfang zu überhöhten Preisen Büromaterial einkaufte" (UA S.35); er habe "große Mengen Material bewußt unter Verstoß gegen die sich aus dem Vertragsverhältnis mit der RHG ergebenden Pflichten offensichtlich überteuert eingekauft" (UA S.38 f). Damit ist zumindest der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt. Das Landgericht führt zwar die Einkäufe an, für die im Laufe der Jahre zuviel gezahlt wurde. Es weist aber nicht gesondert aus, welches Material der Angeklagte auf ausdrückliche Anweisung oder mit Billigung seiner Vorgesetzten zu überhöhten Preisen gekauft hat. Daß auch insoweit die Voraussetzungen der Untreue vorgelegen haben, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Zur Vermeidung von Verfahrensrügen wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung gegebenenfalls § 60 Nr.2 StPO zu beachten haben.

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2. Unter diesen Umständen hat auch die Verurteilung des Angeklagten PM wegen Beihilfe zur Untreue keinen Bestand.

Die Verurteilung nach § 12 Abs.2 UWG beruht auf der Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte PB habe den ihm unverlangt zugesandten Scheck "angenommen". Das versteht sich nicht von selbst, wenn der Täter - wie hier - ohne sein Wissen den Vorteil erlangt hat (vgl. RGSt 58, 263). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Rebitzki Niepel