Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 04.11.1980 – 5 StR 555/80

5. Strafsenat

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5_StR 555/80 +5?

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Josef V ER aus CE geboren am HB 1959 in voii.

wegen Steuerhinterziehung

09%

-2- AS?

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4.November 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22.Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerden brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

1. Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten regelmäßig mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen auageführt worden sind (§ 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a Satz 1 UStG). Grundsätzlich ist die Leistung bei Werklieferungen im Zeitpunkt der Abnahme, bei sonstigen Leistungen, insbesondere Werkleistungen, im Zeitpunkt der Vollendung ausgeführt (vgl. auch Erlaß des Bundesministers der Finanzen betr. Sollversteuerung bei Leistungen der Bauwirtschaft (§ 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a UStG 1967) vom 27.Mai 1968 - BStBl I 967).

Hiermit ist nicht vereinbar, daß die Strafkammer anmeldepflichtige Umsätze schon dann annimmt, wenn der Angeklagte Schlußrechnungen erteilte, obwohl er im Zeitpunkt der Rechnungserteilung die Lieferung oder sonstige Leistung noch nicht vollständig erbracht hatte (vgl. Sölch-Ringleb-List-Müller, UStG § 13 Rdn.39 und § 14 Rdn.178), oder wenn er seine Arbeitskräfte und Maschinen endgültig von einer Bau-

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> 0.

-3_ A535?

stelle abzog und auf Erteilung einer Schlußrechnung verzichtete, "auch wenn die Arbeiten nach dem ursprünglichen Leistungsumfang noch nicht fertiggestellt waren" (UA S.5), ohne daß sein Vertrag insoweit geändert oder durch Rücktritt oder Kündigung aufgelöst worden war.

2. Auch die Strafzumessung ist rechtlich fehlerhaft. Da der Angeklagte die Umsätze nach den eingegangenen Erlösen erklärte (UA S.5), liegt es nahe, daß er die zunächst verschwiegenen Umsätze beim Eingang der Erlöse nachmelden wollte. Die Strafkammer geht auf diesen Umstand, der eine wesentlich mildere Beurteilung zulassen könnte, jedoch nicht ein.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Rebitzki Niepel