Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 21.10.1980 – 5 StR 545/80

5. Strafsenat

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5_StR 545/80 55T

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Özkon m Gum au: CE, geboren am EEE 1935 in IB (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Hüseyin C EEE aus Ki@, geboren am ED 13:0 in AG (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft, 3. Ssalim SB aus Kid,

geboren am ER 1943 in DEE (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

ST

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21.Oktober 1980 - zu 2 - einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten MEER gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.Februar 1980 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten CM ist durch Rücknahne des Rechtsmittels erledigt.

Diese Beschwerdeführer haben Jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten S@wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, nit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesen Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten S@ zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Zu den Revisionen der Angeklagten MR una CB wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26.September 1980 verwiesen.

2. Zur Revision des Angeklagten S@&hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Rüge, das Landgericht habe die Vernehmung des

- 3.

_3_ est

Zeugen Ahmet DEM zu Unrecht abgelehnt, greift durch. Das Landgericht hielt diesen Zeugen, einen 'türkischen V-Mann', für unerreichbar, weil dessen 'Identität von der Polizei aus polizeitaktischen Sicherheitsgründen nicht preisgegeben worden ist' (UA S.11e,13); nach den vergeblichen Versuchen u.a. auch 'gegenüber der Rechtsabteilung der Polizei ..., eine Preisgabe der ladungsfähigen Anschrift (des Zeugen) zu erreichen', bestünde "keinerlei Aussicht, vom Senator für Inneres oder dem höchsten Dienstvorgesetzten des Zeugen Me eine erweiterte Aussagegenehmigung zu erlangen’, um auf diesem Wege die Identität des V-Mannes aufzudecken (UA S.13,13 a).

Das war rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht hat die vermeintliche Unerreichbarkeit des Zeugen allein auf Erwägungen gestützt, die es aus § 54 StPO abgeleitet hat. Ob die Polizeibehörde Auskunft über die Identität des 'v-Mannes' verweigern darf, bestimmt sich indessen nach § 96 StPO. Diese Vorschrift findet auf Auskunftsersuchen entsprechende Anwendung (vgl. Meyer in Löwe-R., 23.Aufl., 8 96 Rdnr.1; Meyer-Goßner, aa0, § 161 Rdnr.1); auch der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Behörde eine solche Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 96 StPO verweigern darf (BGH, Beschl. v. 15.9.1980 - 5 StR 325/80 -). Zur Anwendung des § 96 StPO bedarf es aber der Entscheidung der obersten Dienstbehörde. Deren Entscheidung ist nicht eingeholt worden; bevor sie nicht vorliegt, kann mithin nicht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgegangen werden".

Der Senat tritt dem bei,

DSF Zur Frage, ob ein "V-Mann" einer behördlichen Ge-

nehmigung bedarf, um als Zeuge vor Gericht auszusagen, wird auf BGH NJW 1980, 846 verwiesen.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Rebitzki