Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 10.10.1980 – 2 StR 241/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
35 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 241/80 BESCHLUSS 0.0 80
in der Strafsache
gegen
den Chemiearbeiter Gencaga Een zus DENE, geboren am EEE 1956 in Des (Türkei),
wegen Vergewaltigung u. a.
-2- . 85
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt an Main vom 22. November 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 13, Juni 1979 das Urteil des Landgerichts vom 21. November 1978, soweit es den Beschwerdeführer betraf, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Den aufrechterhaltenen Schuldspruch hat er dabei dahin eingeschränkt, daß sich die Verurteilung wegen - tateinheitlich mit Vergewaltigung begangener - Freiheitsberaubung nur auf die Verletzte Todt, mangels Strafantrags nicht aber auch auf die Verletzte Wozny bezieht. In diesem Umfang wurde der Schuldspruch rechtskräftig mit der Folge, daß er auch auf Grund neuer, ergänzender Feststellungen nicht mehr abänderbar ist, und daß, wie schon im Beschluß des Senats vom 13. Juni 1979 hervorgehoben wurde (vgl. dort S. 4, vorletzte und letzte Zeile des ersten Absatzes), die neue Strafe allein auf der Grundlage des begrenzten Schuldumfangs festgesetzt werden darf. Eine Erweiterung des Schuldspruchs ist selbst dann nicht mehr zu-
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lässig, wenn der Senat, wie die Strafkammer meint, bei der Verneinung eines wirksamen Strafantrags von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Bindungswirkung im Sinne des § 358 Abs. 1 StPO (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils), sondern allein um eine Frage der (horizontalen) Teilrechtskraft des Urteils vom 21. November 1978.
Gleichwohl legt das Landgericht im angefochtenen Urteil dem Strafausspruch einen gegenüber der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 1979 erweiterten Schuldspruch zugrunde. Das ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht zulässig. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Schumacher Mösl - Müller
Meyer Theune