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BGH Beschluss vom 07.10.1980 – 5 StR 568/80

5. Strafsenat

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5_StR 568/80 AG 00%

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Hauptgefreiten Karsten-Fritz D EB

aus FEED „ER, geboren am EB 1952 in BEER,

zur Zeit in vorliegender Sache in Strafhaft,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

-2- Gl

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7.Oktober 1980 beschlossen:

14. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11.Juni 1980 wird nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen.

. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Der Wiedereinsetzungsamtrag ist jedenfalls unbegründet. Aus der Erklärung des Rechtsanwalts Worm vom 25.August 1980 (B1.126 d.A.) entnimmt der Senat, daß der Verurteilte seinen Pflichtverteidiger bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist nicht beauftragt hat, Revision einzulegen; der Angeklagte selbst hat während dieser Frist nicht zu erkennen gegeben, daß er das Urteil anfechten wolle.

-3 - AGE

Da die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs.1 StPO) nicht eingehalten worden ist, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Herrmann Fleischmann Horstkotte

Rebitzki Niepel