Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 07.10.1980 – 1 StR 276/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_276/80 BESCHLUSS
42.80
in der Strafsache
gegen
den Antiquitätenhändler Roland Enil BED aus
ED, zetoren an GEB 1947 in sum,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 7. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Be wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Januar 1980 mit den zugehörigen, nicht das äußere Tatgeschehen betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten BB in einem psychiatrischen Krankenhaus kann keinen Bestand haben,
a) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welche konkreten Symptome eines psychisch abnormen Zustands des Angeklagten mit welchen Untersuchungsmethoden festgestellt worden und Grundlage der Folgerung sind, daß bei dem Angeklagten möglicherweise eine "schwere hirnorganische Schädigung" vorliegt. Die Darlegungen der Strafkammer erschöpfen sich in der Schilderung psychopathischer Persönlichkeitszüge des Angeklagten.
b) Das Tatgericht hat sich außerdem widersprüchlich zur Frage der Auswirkung des von ihm angenommenen anomalen biologischen Zustands des Angeklagten auf dessen Psyche geäußert. Einerseits nimmt es an, es sei nicht auszuschließen daß der Angeklagte "unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen" (UA S. 26). Andererseits führt es aus, daß dem Angeklagten "keineswegs die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, wohl aber die Fähigkeit, nach dieser Erkenntnis zu handeln" (UA S. 27 a).
Der Aufhebungsgrund (ungenügende Klärung der Frage der Schuldfähigkeit) berührt das äußere Tatgeschehen nicht. Infolgedessen können die Feststellungen, die dazu getroffen worden sind, bestehen bleiben.
Der Senat weist darauf hin, daß bei Verdacht auf Hirmschaden in aller Regel ein "Hirnfacharzt" zugezogen werden muß (BGH NJW 1952, 633; 1969, 1578). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der angehörte Sachverständige besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet von Hirnschäden hat.
BIG
c) Ein Eingehen auf den Wiedereinsetzungsamtrag vom 4, August 1980 und die Verfahrensrügen des Angeklagten erübrigt sich,
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