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BGH Beschluss vom 02.06.1989 – 2 StR 460/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 460/89 BESCHLUSS g. fo 87

in der Strafsache

gegen

Bagar Hans I aus Tu, oevorcn an EEE 937 in vw. zur zeit einstweilen untergebracht,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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ASE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1389 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden

ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Revision des Angeklagten, der sich gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wen-

det, ausgeführt:

"Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die verfahrensrechtliche Be-

anstandung nicht bedarf.

Die Ausführungen des Urteils zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und damit zu den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellung und Darlegung der Ursachen und konkreten Symptome einer geistigen oder seelischen Erkrankung lassen sich die Mängel auch durch Auslegung des Urteils nicht beheben.

Im Anschluß an das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, der 'die Schuldfähigkeit des Angeklagten als zur Tatzeit ausgeschlossen eingeschätzt’ habe, führt die Strafkammer aus (UAS.5, 6), der Zustand des Angeklagten stehe jedenfalls im Zusammenhang mit seiner hochgradigen Schwerhörigkeit. Nicht gesichert sei, ob darüber hinaus eine schizophrene Psychose vorliege. Hierfür fehlten typische Züge im Verhalten des Angeklagten. Eine tiefgreifende psychogene Veränderung im Angeklagten liege aber jedenfalls vor, die ihn unfähig zu einem geordneten kommunikativen Leben in seiner Umgebung mache. Hinzu kämen starke Depressionen, die entweder ihrerseits Ursache des Zustandes des Angeklagten seien, oder es sei eine psychische Langzeitveränderung für diesen Zustand verantwortlich. Unabhängig von einer differenzierten Diagnose hinsichtlich der einen oder anderen Ursache sei der Angeklagte jedenfalls im Ergebnis infolge einer krankhaften seelischen Störung außerstande, das Unrecht

seines Tuns einzusehen.

Durch diese Darlegungen ist eine krankhafte seelische Störung, die den Ausschluß der Fähigkeit, das Unrecht

der Tat einzusehen, auch nur nahelegen würde, nicht

dargetan. Gegen das Fehlen der Unrechtseinsicht spre-

chen im vorliegenden Fall zudem Vorbereitung und Ausführung der Tat, wie sie auf UA S. 4, 5 festgestellt

sind. Es ist denkbar und - soweit die nur spärlich mit-

geteilten Symptome und deren mögliche Ursachen eine solche Beurteilung überhaupt zulassen - wahrscheinlich, daß hier eine erhebliche Verminderung (S 21 StGB) der Steuerungsfähigkeit oder allenfalls deren Ausschluß in

Betracht kommen kann. Für eine abschließende Entscheidung dieser Frage durch das Revisionsgericht fehlt es bisher jedoch an den erforderlichen Grundlagen. Denn die zuverlässige Beurteilung der Schuldfrage erfordert in der Regel, daß die Urteilsgründe umfassend ergeben, welche konkreten Symptome eines psychisch abnormen Zustandes des Angeklagten mit welchen Untersuchungsmethoden festgestellt wurden und Grundlage der daraus gezogenen Folgerungen waren (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1980 - 1 StR 276/80). Im angefochtenen Urteil ist das - wie eingangs dargestellt - gerade nicht geschehen."

Dem stimmt der Senat zu. Er hat auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, da nicht auszuschließen

ist, daß die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

eine weitergehende Aufklärung seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Tatausführung erfordert (vgl. Bl. 13 der Revi-

sionsbegründungsschrift).

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Detter