Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 01.10.1980 – 2 StR 519/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BZ BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 519/80 BESCHLUSS Vak fe
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Rudolf (Rolf) Kup aus Wei,
geboren am EB 1941 in num /LAh, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Mai 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen (vollendeter) schwerer Brandstiftung und in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch im Falle II 4 der Urteilsgründe angreift. Der Angeklagte hat diese Tat gestanden und wurde zu Recht wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt. Hingegen hält in den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 3.
Die Strafkammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten zunächst aus, daß der Angeklagte in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe (Fall 5 wurde gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt) ein Geständnis erst abgelegt habe, als die Beweislage für ihn äußerst ungünstig geworden sei. Es sei daher folgerichtig, wenn er die Beteiligung an den ersten drei Bränden abstreite, da insoweit - nach seiner Auffassung - kein ihn offensichtlich belastendes Beweismaterial vorliege (UA S. 18/19).
Diese Ausführungen lassen befürchten, daß die Strafkammer Gas anfängliche Leugnen des Angeklagten in den Fällen II 4 und 5 als Indiz für seine Täterschaft in den Fällen II 1, 2 und 3 verwertet hat.
Das wäre fehlerhaft. Gibt ein Angeklagter nach anfänglichem Leugnen unter dem Druck der Beweise zu, eine bestimmte Tat begangen zu haben, so ist dieses Prozeßverhalten kein Verdacht erregender Umstand dafür, daß er eine andere Tat, die er weiterhin leugnet, ebenfalls begangen hat.
Ob das Urteil auf der fehlerhaften Bewertung eines Prozeßverhaltens des Angeklagten beruht, kann dahinstehen. Dem Gericht ist nämlich bei der Würdigung der Beweise ein Rechtsfehler unterlaufen, der jedenfalls zur Aufhebung der Entscheidung im genannten Umfange zwingt.
Die Kammer sieht ein "weiteres schwerwiegendes Argument dafür, daß der Angeklagte sämtliche vier ihm zur Last gelegten Brände bei der Kreissparkasse gelegt hat", darin, daß er in einem Brief vermerkt habe, er müsse sich wegen "fünffacher Brandstiftung zum Nachteil der Stadtsparkasse verantworten". Dies zeige eindeutig, daß er der Täter sei, denn nur so könne er von einer weiteren Brandstiftung erfahren haben, die sonst
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nicht bekannt gewesen und zu der er auch nicht vernommen worden sei (UA S. 20/21). Diese Schlußfolgerung des Gerichts ist denkgesetzlich nicht möglich und deshalb rechtsfehlerhaft.
Wenn der Angeklagte in einem Brief von fünf Brandstiftungen berichtete, obwohl ihm - wäre er nicht der Täter - nur vier bekannt sein könnten, so 1&ßt das lediglich einen Schluß auf seine Täterschaft bei der Brandstiftung zu, die nicht allgemein bekannt war und zu der er auch nicht vernommen wurde.
Diese Brandstiftung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Fehler in der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe sowie des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß auch die im Falle II 4 der Ur-
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teilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von den aufgehobenen Feststellungen beeinflußt wurde.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller