Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 01.10.1980 – 2 StR 497/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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vg BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 497/80 BESCHLUSS
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Gut
in der Strafsache
den berufslosen Armin DB GEEEREEEEEEEEEEEE> , ohne festen
Wohnsitz, geboren anime 1956 in Demmin, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
-2- 19
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darastadt vom 2. Mai 1980
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision
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beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Zwar begegnet die Verurteilung auch insoweit keinen Bedenken, als der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen ist. Indessen hat die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit zwischen diesem Delikt und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenonmen. Im vorliegenden Fall treffen beide Gesetzesverstöße tateinheitlich zusammen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnshme ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Besitz von Betäubungsmitteln gegenüber dem Handeltreidben ein unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Geschehens (vgl. Schmidt MDR 1978, 5 ff. mit Nachweisen). Da der Angeklagte das Heroin durchgehend besessen hat, stellt sich das spätere Handeltreiben mit dem zuvor lediglich besessenen Heroin bei natürlicher Betrachtungsweise jedenfalls als eine einheitliche, durchgehende Handlung dar (§ 52 StGB). Da dem Besitz des Heroins insoweit zumindest ein eigener Unrechtsgehalt zukommt, als der Angeklagte dieses zunächst nicht zum Handeltreiben bestimmt und es selbst
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verbraucht hat, hat sich der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Daß sich die einheitliche Handlung des Angeklagten auch auf das sichergestellte Haschisch bezog, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei,
Die danach vorzunehmende Änderung des Schuldspruchs muß hier zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts 15ßt sich im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit auf eine im Vergleich zu der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe niedrigere Freiheitsstrafe erkennt hätte.
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Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden Einziehungsanordnung und Verfallserklärungen nicht
berührt; sie weisen im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller