Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 23.09.1980 – 5 StR 503/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 503/80 +54 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Motassem N EEE zus DEE, geboren am 1956 in Bei (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
oo
-2- SG
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3 einstimmig und auf seinen Antrag - am 23.September 1980 beschlossen:
1.
Fräulein Iris H gB aus zn @, TB Straße WW, wird als Neben-
klägerin zugelassen,
Sie ist befugt, sich der erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen, weil das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten auch den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllt. Diese wird zwar durch die Vergewaltigung verdrängt. Die Anschlußbefugnis wird hierdurch aber nicht berührt.
Der Nebenklägerin Fräulein Iris Hg wird für das Revisionsverfahren das Armenrecht bewilligt.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil sie nicht erforderlich erscheint (§ 116 Abs.1 ZPO).
rn 454
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.April 1980 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel