Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 15.09.1980 – 5 StR 497/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.
2.
II
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kfz.-Mechaniker Erne_ M EEE» LEER,
aus HE bei geboren am EEE 1944 in BEP DEE (Jugoslawien),
den Umschüler Siegfried A EB aus Suuuuuuuin, geboren am ER 1948 in Anm, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
den Kfz.-Mechaniker Hans-Jochen W EB aus
NEEEEEREND geboren am EEE 1941 in BB,
wegen Diebstahls u.a.
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La
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu I 2, II auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.September 1980 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Mu und WER wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29.Februar 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II.
III.
1)
2)
1.
soweit es den Angeklagten MB betrifft im Strafausspruch;
soweit es den Angeklagten WER betrifft
a) im Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die beiden Einzelstrafen in diesen Urteilsfall und über die Gesamtstrafe.
Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision des Angeklagten Arlt werden gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer ABB trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten Mi und WE, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Gründe§
1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Mu kann keinen Bestand haben.
9 W770
Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er keine Einsicht und keine Reue gezeigt habe (UA S.55). Gegen diese Urteilswendung bestehen Bedenken. Der Angeklagte hatte bestritten, das Kraftfahrzeug in Kenntnis davon erworben zu haben, daß es gestohlen worden war. Von ihm konnten daher Bekundungen von Reue nicht erwartet werden. Daß etwa die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt meint, von Seiten des Angeklagten lediglich Zeichen des Bedauerns über seine Verwicklung in den Diebstahlsfall vermißt, tritt nicht hinreichend deutlich hervor. Es bleibt deshalb eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung zu besorgen.
2. Auch der Urteilsspruch gegen den Angeklagten WB verfällt der Teilaufhebung.
Zu seinem hierauf abzielenden Antrag hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung im Fall 2 wendet.
Die Aufklärungsrüge, die sich gegen die Feststellung richtet, der sichergestellte Pkw sei der dem Zeugen GEB gestonlene Pkw, greift durch. Die Frage, ob
das entwendete Fahrzeug mit einem Stahlschiebedach ausgerüstet war (UA S.12), durfte nicht offen bleiben. Die Annahme der Strafkammer, ein Schiebedach habe vor Verkauf beseitigt werden können, ist - weil eine
solche Maßnahme die gesamte Rohkarosserie betrifft - mit der Feststellung, der Käufer habe verschiedene
von dem Zeugen GEM angegebene Beschädigungen bemerkt (UA S.11), nicht ohne weiteres vereinbar und läßt unberücksichtigt, daß ein solcher Umbau die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens in Frage zog. Deshalb
hätte auf dem von der Revision zu A I 2 der Rechtfertigungsschrift aufgezeigten Weg festgestellt werden müssen, wie der gestohlene Wagen ausgerüstet war.
AA Weil danach nicht fehlerfrei festgestellt ist, woher der umfrisiert verkaufte Wagen stammte, und deshalb auch nicht ausgeschlossen ist, daß der veräußerte Wagen von seinem Eigentümer - z.B. zwecks Durchführung eines Versicherungsbetruges - abgegeben worden war, muß der Schuldspruch wegen Diebstahls oder Hehlerei im Fall 2 aufgehoben werden.
Der Mangel nötigt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, begangen durch Verkauf des umfrisierten Wagens. Die Verurteilung wegen Betruges ist allein darauf gestützt worden, daß der Beschwerdeführer Eigentum nicht verschaffen konnte (UA S.15), setzt also die fehlerhaft festgestellte Entwendung voraus. Inwieweit unabhängig davon bereits der Verkauf
eines Wagens, der mehr als 1 Jahr älter als angegeben und mit dem Makel der gefälschten Fahrgestell-Nummer behaftet war, hier den Tatbestand des Betruges erfüllte, bedarf tatrichterlicher Würdigung.
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in dem bezeichneten Umfang entfallen der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die festgesetzten beiden Einzelstrafen zum Fall 2.
Da die Strafe aus dem Urteil vom 3.10.1977 noch nicht erledigt ist (UA S.56), wird bei erneuter Verurteilung im Fall 2 zu prüfen sein, ob insoweit die Voraussetzungen des
§ 55 StGB gegeben sind."
Dem schließt sich der Senat an.
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3. Die Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten MEER vom 11.August und 1.September 1980 sowie des Verteidigers des Angeklagten WR vom 29.August 1980 haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel