Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.08.1980 – 5 StR 376/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Maurer WED w REEL» aus Dei». geboren an @. EEE 1941 in cum GE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26.August 1980 beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten Weis

auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs.2 StPO sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden zurückgewiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten VD zesen das Urteil vom 15.Januar 1980 zutreffend nach § 346 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht fristgemäß begründet worden ist. Der Antragsteller kann auch nicht wegen der Fristversäumnis in den vorigen Stand eingesetzt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden (§ 44 StPO) verhindert war, die Revision rechtzeitig zu begründen. Insbesondere ergibt sein Vorbringen nicht, daß die Frist zur Begründung der Revision durch Verschulden des Verteidigers versäumt worden ist. Der Antragsteller hatte die Revision selbst eingelegt (Bd.II Bl.126 d.A.). Er macht nicht geltend, daß er seinen Verteidiger davon unterrichtet und ihn aufgefordert habe, die Revision zu begründen. Das Urteil ist zwar dem Verteidiger zugestellt worden (Bd.II Bl.128 a d.A.). Das Gericht hat jedoch den Antragsteller gleichzeitig von dieser Zustellung unterrichtet und ihm eine Urteilsabschrift übersandt (Bd.II B1.128 d.A.). Der Antragsteller hätte daraufhin seinen Verteidiger zur Revisionsbegründung

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auffordern oder die Revision selbst zu Protokoll

der Geschäftsstelle begründen müssen. Besondere Umstände, die die Annahme des Antragstellers rechtfertigen konnten, der Verteidiger werde die vom Antragsteller eingelegte Revision ohne besondere Aufforderung begründen, sind nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht erkennbar.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki