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BGH Beschluss vom 20.08.1980 – 2 StR 847/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 847/79 BESCHLUSS 0. 3.20

in der Strafsache

gegen

4. den Bankkaufmann Ulrich Wilhelm T EEE zus DeEEEEEEEEED v. d. H., geboren am EIER 1947 in NWEEM-EEE, Kreis LU

2. den Versicherungskaufmann Reiner Otto A GEHEN aus Fein EEE, geboren am EEE 1940 in ROGEEEEREEE ,

wegen Betrugs

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. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Ab wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/ Main vom 27. Juli 1978, auch soweit es den Angeklagten TER betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 14 Fällen, den Angeklagten AUEEEEER außerdem wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte AB beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da jedenfalls die Sachrüge durchgreift.

41. Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, Fortsetzungszusammenhang zwischen den 14 Fällen des vollendeten Betrugs scheide aus, "weil die Angeklagten nicht wußten, welche Person sie als nächste schädigen würden" (S. 173 UA). Da sich nach den Urteilsfeststel-

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lungen der Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung der einzelnen Taten fast in allen Fällen mit dem anderer Taten überschnitt, 1äßt diese Begründung besorgen, daß das Landgericht der Meinung war, ein Gesamtvorsatz dürfe hier nur dann angenommen werden, wenn der Vorsatz der Angeklagten von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt hätte. Eine solche Auffassung wäre aber unzutreffend. Der Gesamtvorsatz konnte bis zur Beendigung einer der Taten gefaßt und danach jeweils auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23, 33). Die Verurteilung wegen Betrugs in den

14 "Kapitalanlage"-Fällen muß aus diesem Grund aufgehoben werden. Gemäß § 357 StPO gilt das auch für die Verurteilung des Angeklagten Tiggelbeck, der keine Revision eingelegt hat.

2. Nicht aufrechterhalten werden kann das Urteil schließlich in dem "Mercedes-Fall". Angesichts der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers, den Wagen

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veräußern zu wollen, um aus dem Erlös Gläubiger zu befriedigen (S. 186 UA), reichen die bisherigen Feststellungen zur Annahme seines Schädigungsvorsatzes sowie

seiner Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht aus.

Schumacher Mösl Meyer

Ruß Maier