Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 31.07.1980 – 4 StR 401/80

4. Strafsenat

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IL

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 401/80 BESCHLUSS Mr.

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Peter Friedrich K (EEE aus HM, dort geboren am EB 935,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

A

- 2.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

31. Juli 1980 gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens, Abgebens und Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln" in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu fünf Jahren Freiheitsstraf verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision beanstandet nämlich zu Recht, daß der Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen MB und Lew nit der Begründung abgelehnt worden ist, die Zeugen hätten "beide von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht", "damit" seien "die Beweismittel unerreichbar",

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Ein namentlich bekannter Zeuge darf, abgesehen von dem Fall, daß er trotz aller gebotenen Bemühungen in absehbarer Zeit nicht beigebracht werden kann, nur dann als unerreichbar angesehen werden, wenn seiner Vernehmung ein durchgreifender rechtlicher Hinderungsgrund, z.B. ein Beweismittelverbot oder die Verweigerung der erforderlichen Aussagegenehmigung, entgegensteht (vgl. Kleinknecht 34. Aufl,, § 2hh StPO Rdn. 58 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, Der Umstand, daß die Zeugen, die im vorliegenden Verfahren noch nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden waren, bei anderer Gelegenheit von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatteh, stand ihrer Vernehmung nicht entgegen.

Die Zeugen konnten auch nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen werden. Völlig ungeeignet im Sinne des § 24h Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt, Es mag zwar wenig wahrscheinlich sein, daß sich die Zeugen, sofern sie der Tatbeteiligung schuldig sind, hierzu bekannt hätten, wenn sie in der Hauptverhandlung vernommen worden wären. Von vornherein ausschließen ließ sich dies jedoch nicht. Auch daß die Zeugen in der Hauptverhandlung gegebenenfalls wiederum nach § 55 StPO die Auskunft verweigern konnten, machte sie noch nicht zu völlig ungeeigneten Beweismitteln (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1978, 281 m.w.N.).

AG -L-

Die Ablehnung des Beweisamtrages ist somit fehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es antragsgemäß die beiden Zeugen vernommen hätte, zumindest hinsichtlich der Einkaufsfahrten nach Amsterdam (UA 6) zu anderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre,

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat jedoch auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff; 1979, 884 ff).

Salger Xnoblich

Ruß RiBGH Dr. Engelhardt und RiBGH Goydke sind infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Salger