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BGH Beschluss vom 24.07.1980 – 4 StR 393/80

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_393/80 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Jean-Marie Valere BED aus CE » geboren am MEMEEED 1947 in Fa (Beizien),

wegen Totschlags

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des materiellen Rechts. ”ie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. |

Die Strafkammer hat das Vorliegen von Umständen, die die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB) rechtfertigen würden, ohne weitere Begründung verneint (UA 61). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer zuvor (UA 60) ausgeschlossen hat, daß der Angeklagte ohne eigene Schuld von dem Tatopfer Kg zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dazu nur ausgeführt, es sei "kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte einen solchen ihn ganz offensichtlich und in besonderem Maße entlastenden Umstand verschwiegen haben sollte" (UA 60). Dabei hat die Strafkammer nicht be-

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rücksichtigt, daß der Angeklagte während des gesamten Verfahrens ein vorsätzliches Handeln in Abrede gestellt hat. Auch bei seinen früheren Vernehmungen, deren Inhalt die Strafkammer im angefochtenen Urteil ausführlich wiedergibt, hat der Angeklagte zu keiner Zeit eingeräumt, den Stein, mit dem das Tatopfer KB zetötet worden ist, wissentlich und willentlich auf KB geworfen zu haben. Vielmehr hat er nur angegeben, er habe KB Angst machen wollen, nicht aber die Absicht gehabt, ihn zu treffen

(UA 31, 32). Dementsprechend hat die Strafkammer ihre Feststellung, der Angeklagte habe Kb vorsätzlich getötet, nicht auf ein Geständnis des Angeklagten gestützt, sondern aus dem äußeren Geschehensablauf gefolgert (UA 56).

Mit seiner Verteidigung, er habe KW überhaupt nicht treffen wollen, hätte der Angeklagte sich selbst in Widerspruch setzen müssen, wenn er gleichzeitig zu seiner Entlastung hätte vorbringen wollen, daß er von Kretzer durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei (§ 213). Zumindest läßt sich nicht ausschließen, daß er befürchtet hat, mit seiner bisherigen Einlassung eines nur fahrlässigen Verhaltens dann keinen Glauben mehr zu finden. Diesen möglichen Grund, eine Provokation von seiten des Tatopfers zu verschweigen, hat das Landgericht

ersichtlich übersehen.

Der Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung des § 213 StGB führt hier auch zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den dazugehörigen Feststellungen. Eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils, beschränkt auf den Strafausspruch, wäre nur zulässig, wenn dieser von dem nicht aufgehobenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und

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tatsächlich selbständig beurteilt werden könnte (vgl. BGHSt 24, 185, 188). Dies ist hier nicht der Fall. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung den Tather-

gang im Hinblick auf eine mögliche im Sinne des § 213 StGB erhebliche Provokation des Angeklagten durch das Tatopfer Kretzer neu festzustellen haben. In Anbetracht dessen können die übrigen Feststellungen zum Tathergang, die den Schuldspruch tragen, nicht bestehen bleiben, da anderenfalls widersprüchliche Feststellungen nicht auszuschließen sind,

Salger Spiegel „Ruß Engelhardt Goydke