Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 11.07.1980 – 2 StR 149/80

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 _ StR 149/80 BESCHLUSS m sc |

in der Strafsache

gegen

den Mechaniker Rolf Winand L VE aus VE, geboren am EEE 1950 in Aue, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1980 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. November 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Daß einer der beiden von der Strafkamnmer zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers vernommenen Sachverständigen Presseberichten zufolge in einem nach Erlaß des angefochtenen Urteils erstatteten Gutachten als geisteskrank beurteilt wurde, könnte allenfalls einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO ergeben (vgl. jedoch § 363 Abs. 2 StPO), kann aber nicht als Verfahrensfehler (der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden könnte) die Revision begründen. Durch die Verwertung eines in sich schlüssigen, widerspruchs-

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freien Gutachtens eines Sachverständigen, dessen geistige Erkrankung ersichtlich nicht offen zutage lag, hat die Strafkammer gegen keine Verfahrensvorschrift verstoßen.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Niemöller