Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 08.07.1980 – 1 StR 317/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
j str 37/0 BESCHLUSS m,
in der Strafsache
gegen
den Maschinenbaumechaniker Klaus S , ohne festen Wohnsitz, geboren am 1953 in
FO, zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Klaus SD wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Februar 1980, auch soweit es die frühere Mitangeklagte Elisabeth Sg betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht, daß das Landgericht in seiner neuen Entscheidung vom 13. Februar 1980, in der es die Erwägungen zu dem durch Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1979 aufgehobenen Strafausspruch des Urteils vom 5. März 1979 weitgehend wörtlich wiederholt, den vom Senat gegebenen Hinweisen auf Lücken in der Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht ausreichend Rechnung getragen hat.
Hinsichtlich der Notlage, in der sich der Angeklagte und seine Ehefrau, die frühere Mitangeklagte Elisabeth SCHW, befanden, geht das Landgericht wohl davon aus, daß diese Notlage selbstverschuldet war. Doch fehlt hier
insoweit eine Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten, hinsichtlich des Arbeitslosengeldes habe wegen selbstverschuldeten Arbeitsplatzverlustes eine vierwöchige Sperre bestanden; ebensowenig setzt sich das Urteil mit der Behauptung der Angeklagten auseinander, sie hätten geglaubt, keinen Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse gehabt zu haben. Auch wenn davon auszugehen sein dürfte, daß Ansprüche auf Krankenkassenleistungen, zumindest aber auf Sozialhilfe bestanden haben, fehlt damit eine ausreichende Erörterung der Frage, warum die Angeklagten diese Leistungen nicht In Anspruch nahmen,
um insbesondere ärztliche Hilfe für ihr Kind zu erlangen. Die Gleichgültigkeit und Abgestumpftheit, die nach den getroffenen Feststellungen ihr Verhalten kennzeichnet, ist insoweit nur eine vordergründige Erklärung; je nach den Ursachen dieses Verhaltens - Unwissenheit, Unbeholfenheit oder Beiseiteschieben der bestehenden Pflichten und bewußte Vernachlässigung der bestehenden Hilfsmöglichkeiten wegen vorrangiger anderer Interessen wie etwa Caststättenbesuchen - kann diese Abgestumpftheit und Gleichgültigkeit sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten auswirken. Auch darauf geht das Landgericht nicht ausreichend ein. Der Hinweis, von einer tBehördenscheu" der Angeklagten könne keine Rede sein, weil Elisabeth SEM die Mühe auf sich genommen habe, eine Gaststättenkonzession zu erhalten, berücksichtigt nicht, daß treibende Kraft dafür der griechische Gastwirt Di war, für den Frau SED nur als Strohmann auftrat
(UA S. 10).
Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung damit, daß die Angeklagten Pflege und Ernährung ihres Kindes zwar völlig
unzureichend gehandhabt, daß sie aber doch bis zum Tage vor dem Tod jedenfalls regelmäßig Versuche unternommen haben, dem Kind die erforderliche Nahrung zuzuführen. ‚Auch insoweit könnten Ungeschicklichkeit und Unerfahrenheit der Angeklagten sich als mitursächlich für die unzulängliche Erfüllung ihrer Pflichten ausgewirkt haben; dabei wird näher zu erörtern sein, daß Elisabeth Sg, um der finanziellen Notlage abzuhelfen, ab 1. Februar 1978 Arbeit aufgenommen hatte, so daß die Betreuung des Kindes seither dem darin vermutlich besonders unerfahrenen Angeklagten übertragen war.
Schließlich hat das Landgericht die festgestellte Tatsache, daß die Angeklagten - fahrlässig - den gefährlichen Zustand des Säuglings nicht erkannten und daran glaubten, er werde sich wieder erholen, nicht ausreichend gewürdigt, da es auf den Grad der fahrlässigen Fehleinschätzung der Tatfolgen, der die Angeklagten unterlagen und dem entscheidendes Gewicht für die Strafzumessung zukommt, nicht näher eingeht.
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Gemäß § 357 StPO war die erneute Aufhebung des Straf-
ausspruchs auf die frühere Mitangeklagte Elisabeth ss zu erstrecken, die ihre Revision mit Schreiben vom 9. Ju-
ni 1980 zurückgenommen hat.
Pikart Woesner Ulsamer Maul Schikora