Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 01.07.1980 – 1 StR 265/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_265/80 BESCHLUSS A}.
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Peter HdB ‚ ohne festen Wohnsitz,
geboren am GEB 1957 in He, zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: BED u.a. -
wegen Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten HP wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
31. Januar 1980, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Hgp, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehenbleiben. Der Generalbundesanwalt führt dazu aus:
„Aus den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob der Verletzte die geschuldeten 30,-- DM, wie er behauptet hat, dem Zeugen EB gegeben hat oder nicht. Wenn dies nicht zu klären war, mußte zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß die Behauptung unzutreffend war und demnach der Verletzte, wie die Revision behauptet, gelogen hat. Dieser Umstand wäre dann allerdings bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten von Bedeutung gewesen. Das Urteil 1§ 8ßt nicht erkennen, ob der Tatrichter dies bedacht hat; möglicherweise hat er es übersehen. Bei
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der verhältnismäßig hohen Strafe 1äßt sich ein Einfluß auf das Strafmaß nicht ohne weiteres ausschließen.
Dem sehr knapp gefaßten Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß schwerwiegende Verletzungsfolgen eingetreten sind, die Einfluß auf die Höhe der Strafe haben können.
Daß der Angeklagte "bereits vor Gericht gestanden hat", hat als Strafschärfungsgrund kein Gewicht. Wesentlich wäre dagegen, ob zwischen der früheren Straftat und der jetzigen ein innerer Zusammenhang besteht; hierzu verhält sich das Urteil nicht."
Dem stimmt. der Senat im Ergebnis zu.
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