Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 24.06.1980 – 1 StR 201/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 201/80 URTEIL Wk, in der Strafsache gegen 1 . 2. 3.
wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsanmer, Dr. Maul als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ew, "ED.
als Verteidiger des Angeklagten Törüsel,
Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Juli 1979 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten
TE, DEEP uni I@ erwachsenen notwendigen
Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten FEB und > wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und die Angeklagten TED. DEE uni 1@ vom Vorwurf der strafbaren Mitwirkung an dieser Straftat freigesprochen. Gegen den Freispruch der Angeklagten TED, DEEP und I@richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Der gerügte Verstoß gegen § 240 Abs. 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. Die Revision behauptet selbst nicht, daß der Staatsanwaltschaft Fragen an den Angeklagten FEED nicht gestattet worden seien. Der Angeklagte Fi hat von seinem Aussageverweigerungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, daß er nur bereit war, auf schriftlich vorgelegte, in der Hauptverhandlung verlesene Fragen der Verhandlungsbeteiligten schriftlich vorbereitete, von seinem Verteidiger verlesene Antworten zu erteilen. Es stand der Staatsanwaltschaft frei, von ihrem Fragerecht in der hier allein möglichen Form Gebrauch zu machen. Der Tatrichter war nicht gehindert, derartige - nach Maßgabe seiner Aufklärungspflicht zur Wahrheitserforschung benutzte - Erkenntnisquellen auch zu Gunsten von Mitangeklagten zu verwerten,
2. Der Freispruch der Angeklagten TB una ı@ hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu den Einzelausführungen der Revision ist lediglich zu bemerken: Es kann offenbleiben, ob die Strafkammer das festgestellte Verhalten dieser beiden Angeklagten in objektiver Hinsicht unter dem Gesichtspunkt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zutreffend gewürdigt hat. Jedenfalls hat der Tatrichter auch insoweit - trotz Vorliegens erheblicher Verdachtsmomente - weder einen Täter- noch einen Gehilfenvorsatz feststellen können, Der Angeklagte ii ) hat erst kurz vor der Festnahme in der Wohnung des Angeklagten FD erfahren, daß es um Haschisch gehe (UA S. 64, 68). Der Angeklagte I@ ist möglicherweise lediglich als gutgläubiges und ahnungsloses Werkzeug für den Geldtransport mißbraucht worden (UA S. 77). Hiergegen hat auch die Revision nichts zu erinnern,
3. Die Nachprüfung des Freispruchs des Angeklagten DB auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Auch hier hat das Landgericht das Vorliegen erheblicher Verdachtsmomente nicht übersehen,
Pikart Woesner Herdegen Ulsamer Maul