Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 13.05.1980 – 5 StR 232/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ZA
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Helmuth _D u TE CORE, geboren am seem 1939 in R zur Zeit in ersuchungshaft,
2. den Bäcker Ramo K aus GEB geboren am 1956 in HOME, zur Zeit in ersuchungshaft,
3, den Feinmechaniker Edgar F er | aus CE, geboren am 1957 In ’ zur Zeit in ersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung
Or
ZA
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Nr.2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13.Mai 1980 gemäß § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen;
1.
2.
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1.
Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14.Dezember 1979 im Ausspruch über die Einziehung auch gegen die Angeklagten
FOR un EEE mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten DEE wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten DW ist offen-
sichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldund den Strafausspruch richtet.
de
Die Einziehungsanordnung hat dagegen keinen Bestand.
Das Landgericht hat "die zu den Straftaten benutzten Waffen, Bekleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, wie sie in der Anklageschrift bezeichnet sind," eingezogen. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift ist unzulässig. Auch die Urteilsgründe ergeben nicht, um welche Sachen es sich handelt. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHSt 9,88,89).
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Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf die Angeklagten FM und SUHMEEEEEEEED, die keine Revision
eingelegt haben.
Herrmann Fuhrmann Horstkotte
Rebitzki Niepel