Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 08.05.1980 – 4 StR 223/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 223/80 BESCHLUSS IE in der Strafsache gegen
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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 1980 einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 15. November 1979 in den vorigen Stand wiedereingesetzt,
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 6. Februar 1980 ist damit gegenstandslos.
2, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 15. November 1979
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der
Entführten (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) entfällt;
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe sowie. im Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich der Nebenfolgen mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO),
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und fortgesetzter vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und fortgesetzter vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fortgesetzter vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten kann keinen Bestand haben, da es an dem erforderlichen Strafantrag (§ 238 StGB) fehlt. Das Opfer, das die Strafanzeige nicht selbst erstattet hat, hat weder bei seiner Vernehmung noch zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Strafantragsfrist einen Strafantrag gestellt.
Im übrigen hält der Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. April 1980, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, zutreffend ausgeführt hat, der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Dagegen kann der Einzelstrafausspruch im Falle II 3 der Urteilsgründe bestehenbleiben, da auszuschließen ist, daß die Bemessung dieser Einzelstrafe von der Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten beeinflußt worden ist.
Salger Hürxthal Knoblich
Engelhardt Goydke