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BGH Beschluss vom 29.04.1980 – 2 StR 35/80

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR_35/80 BESCHLUSS 29. v 8 in der Strafsache gegen

den Studenten Ali-Akbarr M a EEE - C: rn aus Stuttgart, geboren am@ EB 1935 in BE (Iran),

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 13. März 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Fall I 2 der Anklage

2. im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen dreier Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei, in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit er sich gegen den Schuldspruch in den Fällen I 3 und I 6 der Anklage wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

1. Im Fall I 2 der Anklage führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei (in Tateinheit mit Urkundenfälschung). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es zu diesem Fall (S. 25 UA), der Angeklagte habe sich gleich zu Beginn des Kennenlernens des Mitangeklagten Bi entschlossen, gemeinschaftlich mit diesem im Wege der Arbeitsteilung gestohlene Pkws, die sich Bi verschaffte, abzusetzen oder zumindest bei ihrem Absatz zu helfen, um sich zu bereichern; hierbei habe er seine Sprachkenntnisse und seine Bekanntschaft mit dem Aufkäufer MoEB-Mo@EEEEB in Beirut eingesetzt. Auf S. 19 UA gelangt das Landgericht zu der Feststellung, daß der Angeklagte schon im Fall I 2 nicht lediglich als Fahrer tätig geworden sei. Aus der Überlassung seines Ausweises und der Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts an Biber schließt es, der Angeklagte sei bereits ab dem ersten Treffen davon ausgegangen, daß Bi@B und er "in Zukunft gemeinsam" auf strafbare Weise erlangte Mercedes-Pkws zur Erzielung eines erheblichen Gewinns in das Ausland verkaufen würden. Eine dahingehende Absicht folgert die Strafkammer ferner aus der schon bei dem ersten Gespräch getroffenen Vereinbarung, daß der Angeklagte, wenn er bei Bi@B anrufen werde, sich eines bestimmten Decknamens bedienen sollte. Weitere Umstände, in denen die Strafkammer ebenfalls Anzeichen für eine solche partnerschaftliche Vereinbarung bereits gelegentlich des ersten Zusammentreffens sieht, sind auf S. 21 UA angegeben. Demgegenüber kommt das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung auf S. 22 UA zu dem Ergebnis, daß sich die beiden spätestens nach dem Fall I 2 mit dem Ziel des Absatzes gestohlener Kraftfahrzeuge "arbeitsteilig" zusammengeschlossen haben. Entsprechend geht das Landgericht in seinen Strafzumessungserwägungen davon aus, daß der Beschwerdeführer erst im Fall I 6 der Anklage als geschäftlicher Partner

des Mitangeklagten Bi@B tätig geworden ist (S. 27 £

UA). Auf S. 7 UA wird dieselbe Feststellung getroffen.

Sie steht auch in Einklang mit der Feststellung auf

S. 6 UA, daß der Angeklagte im Fall I 2 für das Überführen des Fahrzeugs etwa 1000,-- DM erhalten hat,

was ebenfalls gegen das Bestehen einer partnerschaftlichen Vereinbarung schon zu dieser Zeit spricht. Der sich danach ergebende Widerspruch ist für den Senat nicht auflösbar. Das Urteil kann deshalb in diesem Fall nicht bestehen bleiben.

2. Zu Recht rügt der Angeklagte, daß das Landgericht im Rahmen seiner Zumessungserwägungen für die Gesamtstrafe ausgeführt hat, es könne nicht außer acht bleiben, daß der Angeklagte "durch sein Verhalten das ihm in der Bundesrepublik Deutschland gewährte Gastrecht auf das Gröbste mißbrauchte" (S. 28 UA). Damit hat es der Ausländereigenschaft des Angeklagten eine straferhöhende Bedeutung beigemessen. Eine solche Würdigung verstößt aber gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (BGH in NJW 1972, 2191; BGH bei Dallinger in MDR 1973, 369; BGH bei Holtz in MDR 1976, 986; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978

- 5 StR 313/78 -). Da nicht auszuschließen ist, daß sich die unzulässige Zumessungserwägung auch auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Schumacher Müller Meyer

Maier Theune