Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 29.04.1980 – 1 StR 818/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I/ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 818/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Steuerbevollmächtigten Karl Friedrich K iEEE>
aus NEM, geboren an MD 1925 in iD,
wegen Betrugs
sL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter,
Staatsanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 5 au: ri»
als Verteidiger, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
18. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Zeugen
“BED und MW entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt, dringt durch.
Die Beschlüsse, durch die das Landgericht die Vereidigung dieser Zeugen angeordnet hat, enthalten keine Begründung; auch aus den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht ein Absehen von der Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO erwogen hat. Das würde allerdings für sich allein keinen Rechtsfehler darstellen. Doch wird der Mangel einer Begründung dann von Bedeutung, wenn sich aus der konkreten Sachlage die dringende Vermutung ergibt, daß die getroffene Entscheidung durch Rechtsirrtum beeinflußt worden ist, sei es durch Verkennen der Rechtsbegriffe der "Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat" oder des "Verdachts", wobei schon ein entfernter Verdacht genügt, sei es dadurch, daß der Tatrichter sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPo überhaupt nicht vorgelegt hat (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72; BGH VRS 29, 26, 27; RGSt 28, 111, 113).
Nach den hier getroffenen Feststellungen hatte der Zeuge WB an der Gründung der Firma GC in Liechtenstein ais Mitglied des Gründungskonsortiums mitgewirkt und den Vertrag über das Grundkapital der G@, die Aufteilung, das Stimmrecht und den Verkaufspreis der Aktien - 500 sfr für jede Aktie - für das Konsortium abgeschlossen; ferner hat er an der Vereinbarung des mit der Fi» und Ag fur Su CmoH (FB) anzeschlossenen Zeichnungsvertrags mitgewirkt (UA S. 23 - 25). Daneben war der Zeuge im November 1970 zum Sonderbeauftragten der ® für Fragen der amerikanischen Firma V@@® ernannt worden (UA S. 53); er war eine Vertrauensperson des Angeklagten (UA S. 135), der nach seiner Bekundung die Verhältnisse nach ihm am besten kannte (UA S. 110), der mit den Schwierigkeiten der ‚®@ vertraut war (UA S. 100) und der sich auch noch in der Hauptverhandlung bemühte, das Verhalten des Angeklagten ins rechte Licht zu rücken (UA S. 130).
Der Zeuge MEEEMB, den das Landgericht vor der Vernehmung nach § 55 StPO belehrt hatte, hat den Beratungsvertrag zwischen der ® und dem Institut für angewandtes Management für dieses Institut abgeschlossen (UA S. 20, 21). MOD hatte neben WB una Dr. OD die unfassendste Kenntnis der vom Angeklagten entfalteten Tätigkeit; er war ein besonderer Vertrauter des Angeklagten, der für ihn Protokolle über Gespräche anlegte und den der Angeklagte sehr häufig zu Geschäften und Besorgungen mitnahm (UA S. 129, 130).
Bei dieser Sachlage lag der Verdacht, daß sich die
Zeugen WEB und MB an den Straftaten des Ange-
klagten wissentlich beteiligt hatten, zumindest nicht fern. Daher muß darin, daß sich das Landgericht mit der Frage der Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO nicht auseinandersetzt, ein Rechtsfehler gesehen werden, denn der Senat kann nicht nachprüfen, ob der Anordnung der Vereidigung eine zutreffende rechtliche Beurteilung zugrunde liegt.
Es bleibt die Möglichkeit, daß das Landgericht die Rechtsbegriffe der "Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat" oder des "Verdachts", wobei schon ein entfernter Verdacht genügt, verkannt hat oder aber sich die Frage nach dem Verteidigungsverbot des 8 60
Nr. 2 StPO überhaupt nicht vorgelegt hat (BGHSt 4, 255).
Unter den Umständen des Falles kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das landgerichtliche Urteil auf diesem Fehler beruht. Für diese Frage ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zu demselben Ergebnis geführt haben würde (RGSt 61, 353, 354). Das kann hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejaht werden. Das Landgericht stützt seine Feststellungen in zahlreichen Punkten auf die Bekundungen der Zeugen vo und “ . Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß das Landgericht seine für die Frage vorsätzlichen Handelns bedeutsame Annahme, der Angeklagte habe „zur Zeit der Gründung der c® am 26.5.1970 und in deren weiteren Verlauf zumindest bis zum Sommer 1971 genau die Lage der V@" gekannt (UA S. 99), auch aus den Aussagen der Zeugen WE und Mg folgert. Es ist daher nicht auszuschließen, daß eine nur uneidliche Vernehmung der Zeugen in dieser Hinsicht, aber auch in anderen Punkten zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte.
2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es daher nicht.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bisher keine Feststellungen über das weitere Schicksal der vom Angeklagten gegründeten Unternehmen und den Verbleib ihrer Vermögenswerte getroffen worden sind. Das könnte, sollte das Landgericht erneut zu einer Verurteilung kommen, für die Strafzumessung bedeutsam sein.
Pikart Woesner Richter am Bundesgerichtshof Zipfel ist wegen Versetzung in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung verhindert.
Pikart Kuhn Maul