Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 29.04.1980 – 1 StR 44/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 44/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael S ED aus SED, geboren am GEEEEEEEB :355 in FB, zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: Re u.a. -
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 29. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
7. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 31. Juli 1979 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat hinsichtlich der Schuldsprüche und der Einzelstrafaussprüche keine Rechtsfehler aufgedeckt. Die Bildung zweier Gesamtstrafen kann jedoch keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu dargelegt:
„Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Staufen vom 18. Januar 1979 (1 Ds 113/78 a-c) wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tat-
einheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten ausgesprochen. Die Bildung der letztgenannten Gesamtfreiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft. Die dieser Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten hatte der Angeklagte in der Nacht zum 31. März 1978 und in der Nacht zum 6. April 1978 begangen (UA S. 14). Die Tatzeiten lagen also - ebenso wie die der weiteren im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Handlungen - vor der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Staufen am 18. Januar 41979. Das Landgericht hätte deshalb unter Einbeziehung des genannten Urteils des Amtsgerichts Staufen wegen der hier abgeur-
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teilten Taten eine einheitliche Gesamtstrafe bilden müssen. Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte beschwert,"
Dem tritt der Senat bei.
Pikart Woesner Richter am Bundesgerichtshof Zipfel ist wegen Versetzung in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung verhindert.
Pikart
Kuhn Maul