Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 29.04.1980 – 1 StR 132/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Norbert N piiB aus . DESRERREEENEEER, geboren am (BD. AESEEEED 190 in Baih I }

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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La.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt EENEREEEERE | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEEEEEEEMED, DouuEuiiiRRnE, als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein von 8. November 1979. mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwlesen. "

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des fortgesetzten wnerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Der Eröffnungsbeschluß legt

' dem Angeklagten zur Last, er habe am 24. März. 1979 im Auftrage des Johann Rep versucht, einen mit Haschisch beladenen Koffer vom Flughafen Beirut nach München zu verbringen. Das Vorhaben sei fehlgeschlagen, weil der Koffer am Flughafen Beirut nicht, wie vorgesehen, durch die Abfertigung habe geschmuggelt und mit einen anderen Koffer vertauscht werden können. Ein gleichartiger Versuch sei am 10. April 1979 mißglückt, weil es wiederum nicht gelungen sei, den Koffer mit Haschisch in Beirut durch die Abfertigung zu bringen.

Die Strafkammer hat sich von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugen können. Sie führt aus, .die Einlassung des Angeklagten, er habe von Anfang an den Vorschlag des Rp, auf dem Rückflug Haschisch einzuschmuggeln, insgehein abgelehnt, sei nicht widerlegt. Für diese Darstellung spreche insbesondere, daß der Angeklagte zweimal entgegen dem Plan seinen Wäschekoffer in Beirut nicht hinter der Zollabfertigungsperre habe stehen lassen und so einen Austausch der Koffer verhindert habe.

Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Fa, , .

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer den von ihr festgestellten Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des Betruges gewürdigt hat. Der Angeklagte erhielt von Rep einen "Vorachuß" von 2.000,- DM vor Antritt der ersten Reise in den Libanon, nachdem der Auftraggeber ihm erklärt hatte, der Angeklagte müsse nicht nur einen Pkw nach dort überführen, sondern auf dem Rückflug auch einen Koffer Haschisch mitbringen (UA S. 6). In der Bereiterklärung des Angeklagten, beides auszuführen, obwohl er von vornherein . nicht gewillt war, Haschisch zu schmuggeln, kann eine Täuschungshandlung liegen. Die Vernögensverfügung des Rep kann gerade oder jedenfalls auch im Hinblick auf die erhoffte Einfuhr des Haschisch getroffen worden sein. Ein tatbestandsnäßiger Vermögensschaden kann auch darin bestehen, daß jemand Geld zur Erfüllung eines sittenwidrigen und verbotenen Rechtsgeschäfts hingibt, ohne . die rechtlich mißbilligte Gegenleistung zu erhalten (RGSt Au, 230; 65, 99; BGHSt 2, 364). Die Verfolgung verbotener Zwecke durch den Getäuschten bedeutet noch keinen Freibrief für den Schädiger, sich fremde Vermögenswerte zu eigenem Nutzen zu verschaffen. Bei Eapfang des Vorschusses konnte der Angeklagte von der zweiten Überführungsfahrt nichts wissen. Daß er den Betrag von 2.000,- DM später möglicherweise durch das zweimalige Überführen von Kraftfahrzeugen verdient hat, ändert nichts daran, daß der Vermögensschaden zunächst einnal durch die Hingabe des Geldes eingetreten ist.

Die Imterlassung der Prüfung des Betrugstatbestandes stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar. Einer Nachtragsanklage hätte es insoweit nicht bedurft, da eine Tat

im Sinne des § 264 StPO anzunehmen ist. Unter diesen Unmständen hätte ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes genügt.

Der Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft verliert mit der Aufhebung des Urteils seine Grundlage. Einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsan- . waltschaft bedarf es deshalb nicht.

Pikart Woesner Zipfel Kuhn Maul