Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 24.04.1980 – 4 StR 170/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 170/80 URTEIL HE.
in der Strafsache
gegen
Ewald Heinrich O WB aus HB, dort geboren
an GENE 952,
: wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1980,an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof
Hürxthal
Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt EB pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. September 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwen-
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BL4 digen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Aussetzung der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand:
1. Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan. Dagegen erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
2. Mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung hat das Landgericht auch das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlickeit des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StPO) bejaht,
a) Es sieht, gestützt auf die Gutachten der beiden Sachverständigen, diese besonderen Umstände darin, daß die Taten "ihre Wurzel" in der seelischen Abartigkeit des Angeklagten haben, der "seinen natürlichen Geschlechtstrieb massiv und kontinuierlich unterdrückt" habe, "obwohl ein entsprechendes heterosexuelles Verlangen auf Triebabfuhr bei ihm vorhanden!" gewesen sei; die dadurch ausgelösten "traumhaft erlebten Konflikte" habe er schließlich in den beiden sexuellen Nötigungen "in die Wirklichkeit" umgesetzt. Im ersten Fall sei er "an ein weitgehend verständnisvolles, sich geschickt auf ihre gefährliche Situation einstellendes Opfer!" geraten und dabei zur sexuellen Befriedigung gelangt. "In seiner Weltfremdheit" habe er vermutet, "so etwas könne sich wiederholen", es sei "ihm jedoch nachhaltig vor Augen geführt worden, daß das nicht der Fall ist". Diese "aus seiner Persönlichkeitsstruktur heraus zu verstehenden" Umstände hat das Landgericht -. das übersieht die Revision - auch als besondere in den Taten liegende Umstände gewertet. Dagegen bestehen keine Bedenken. Unstände in der Persönlichkeit des Täters können nämlich auch den Charakter der Tat nmitprägen und sind dann bei der Prüfung, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, mit zu berücksichtigen (BGH NJW 1977, 1247/1248; vgl. auch BGHSt 24, 360, 364). Lassen sich die in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegenden Umstände nicht scharf voneinander trennen, so kommt es letztlich
auf eine Gesamtwertung an (BGH NJW 1976,1413).
Hier war der Charakter der beiden sexuellen Nötigungshandlungen, von denen die zweite in die weitere Tat - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - eingemündet ist, weitgehend durch die dargelegten persönlichkeitsbedingten Umstände geprägt. Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung der in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände, die zugleich die Tat mitbestimmt haben, ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden.
b) Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß der vorliegende Fall dem Bereich zuzuordnen ist, in welchen es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt, in dem vielmehr unterschiedliche Auffassungen vertretbar sind. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Wertung des Tatrichters ist jedoch hinzunehmen. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639;
BGH DRiZ 1979, 187, 188; BGH, Urteile vom 26. Juli 1979 - 4 StR 688/78 - und vom 8. Mai 1979 - 1 StR 476/79). Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung von Tat und Täterpersönlichkeit erscheint nicht unvertret-
bar.
c) Die von der Revision im einzelnen aufgezeigten Umstände, die bereits bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt worden sind und der hohe Schuldgehalt, der sich aus ihnen ergibt und der in den beiden Fällen der sexuellen Nötigung zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr geführt hat, stehen der Strafaussetzung nicht entgegen (vgl. BGH DRiZ 1979, 187, 188; BGH, Urteil vom 26. Juli 1979 - 4 StR 688/78). Mit dem Ergebnis der Gesamtwertung von Tat und Täterpersönlichkeit sind auch die weiteren von der Revision hervorgehobenen Umstände vereinbar, die zwar in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sich aber aus den Feststellungen ergeben und bei der Strafzumessung ersichtlich ebenfalls berücksichtigt worden sind ("Gesamtschau", vgl. UA 9).
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist
schließlich auch nicht zu beanstanden, daß das Land-
gericht nicht die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) für geboten gehalten hat. Die knappe Begründung, daß die dargelegten Umstände "bei einer Gesamtschau auch die Taten trotz ihres sich in der Strafhöhe widerspiegelnden Unrechts- und Schuldgehaltes in einem - verhältnismäßig - so milden Licht erscheinen lassen, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann", reicht hier aus. Denn bei den Besonderheiten des Falles ist nicht davon auszugehen, daß der Bestand der
der Rechtsordnung - auch in den Augen von Bevölkerungskreisen, welche die näheren Umstände kennen — durch die Strafaussetzung gefährdet sein könnte (vgl. BGH NJW 1976, 1413, 1414 m.w.Nachw.).
Die Revision muß deshalb verworfen werden.
Salger Hürxthal Knoblich
Engelhardt Goydke
II