Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 24.04.1980 – 2 StR 103/80

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 103/80 BESCHLUSS VL

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Marita K GEB ceborene EWR aus DreEEBEB, geboren am. EEE 1945 in RER,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

7A

Der 2. “trafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

24. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 17. Oktober 1979, soweit es sie betrifft,

1. im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist,

2. im Ausspruch über "die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 5.550,-- DM und 809,-- US-Dollar" mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- 3 -

Gründe§

1. Die Fassung des Urteilsspruchs: Verurteilung der Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" zu "zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe" steht nicht in Einklang mit den insoweit unmißverständlichen Ausführungen auf Ss. 6, 7/8 UA, wonach gegen die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden ist. Der Senat hat die Urteilsformel berichtigt, da ihre Fassung auf einem offensichtlichen Versehen beruht.

2. Die Anordnung der Einziehung von 5 550. - DM und 809 US-Dollar kann keinen Bestand haben. Insoweit begnügt sich die Strafkammer mit dem allgemeinen Hinweis auf die §§ 74, 74 c StGB (UA S. 5), ohne im Urteil deutlich zu machen, daß sie bei der Anordnung die Grundsätze beachtet hat, die im einzelnen in BGHSt 28, 369, 370 dargelegt sind. Auch die Urteilsausführungen im übrigen lassen dies nicht erkennen. Der Senat kann bei dieser Sachlage nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Anordnung von unzutreffenden Erwägungen beeinflußt ist, die sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben.

-uh-

3. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler.

Schumacher Müller Meyer

Maier Theune