Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 22.04.1980 – 1 StR 116/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 116/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Verkäuferin Renate DEEP , gevorene LED,
aus EEE. zetoren an GE 1945 in "REED
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wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten Renate DI wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Oktober 1979, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Zum Ausspruch über die Rechtsfolgen hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, da die Tatzeiten in den Fällen I. 3, 8, 12, 14-15, 22, 37, 4O und 50 vor der früheren Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, d.h. vor der Berufungsverhandlung in jener Sache am 17. April 4975 vor dem Landgericht Traunstein (UA S. 4), liegen. Die Strafkammer hätte deshalb aus der in jenem Verfahren erkannten Freiheitsstrafe und aus den Einzelstrafen, die in den angeführten Fällen ausgeworfen worden sind, gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe und aus den übrigen in der anhängigen Sache
angesprochenen Einzelstrafen - Fälle I. 2, 9, 17, 30, 32, 35, 41, 48 und 56 - eine weitere Gesamtstrafe bilden müssen. Die Fälle I. 9 und 17 sind in die erste Gesamtstrafe nicht einzubeziehen, weil die Tatzeiten
bei diesen beiden fortgesetzten Taten über den 17. April 1975 hinausgehen.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich die erforderliche, aber unterbliebene Gesamtstrafenbildung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, zumal die Strafkammer bei den Erwägungen zu den Einzelstrafen und zur Gesamtstrafe auch darauf abgestellt hat, daß die Angeklagte bereits wegen nahezu derselben Art von Straftaten verurteilt worden sei (UA 5. 62 und 67)."
Dem schließt sich der Senat an.
Pikart Loesdau Woesner Herdegen Ulsaner