Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 18.04.1980 – 2 StR 95/80

2. Strafsenat

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35”

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 95/80 BESCHLUSS 4.

in der Strafsache

. gegen

Helmut Wilhelm H EEE aus KEEEE dort geboren am EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

3

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom

27. September 1979 unter Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Aufrechterhaltung von Maßnahmen dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Soweit dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft notwendige Auslagen erwachsen sind, fallen diese der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Soweit der Angeklagte die Verurteilung wegen Totschlags angreift, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit seinen Einzelausführungen beanstandet er lediglich in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltenen Strafzumessungserwäzungen.

Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Die durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21. August 1979 - 263 g Ds 271/79 - verhängte Geldstrafe und angeordnete

Maßregel betreffen eine Tat, die der Angeklagte vor seiner Auslieferung aus Tunesien begangen hatte, die Jedoch nicht der Auslieferung zugrunde lag. Der Ausspruch des angefochtenen Urteils über die Einbeziehung jener Geldstrafe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und über die Aufrechterhaltung jener Maßregel verstößt zum Nachteil des Angeklagten gegen Artikel 13 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II

S. 1158) und ist deshalb auf die zulässig eingelegte Revision des Angeklagten von Amts wegen (BGHSt 19, 118; BGH NJW 1960, 2201 m.w.N.) sowie auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 3 Satz 2 StPO. Zu einer Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO besteht kein Anlaß.

Schumacher Müller Meyer

Maier Theune