Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 15.04.1980 – 5 StR 209/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_209/80 L? BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen H EEE aus Hoi, dort geboren am EB 1553,
wegen Vergewaltigung u.a.
L?
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:
"1, Die Verfahrensrüge ist zwar unbegründet (BGHSt 11, 213); auf eine Verletzung des § 55 Abs.2 StPO kann eine Revision nicht gestützt werden.
2. Auf die sachlich-rechtliche Nachprüfung kann das Urteil jedoch keinen Bestand haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme einer sich über einen Zeitraum von etwa vier Monaten erstreckenden einheitlichen, weil fortgesetzten Handlung u.a. der Körperverletzung und Vergewaltigung rechtlich zutrifft; dadurch muß der Angeklagte nicht beschwert sein.
Indessen werden die Feststellungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht, nach denen sich aus ihnen der
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Mindestschuldumfang, die Mindestzahl der einzelnen Teil-
akte einer fortgesetzten Handlung ergeben müssen (BGH in
GA 1959,371,372; 1965,182,183). Das Landgericht stellt nur fest, der Angeklagte habe 'häufig', 'wiederholt', zuletzt
am 12.November 1977 den Geschlechtsverkehr gewaltsam durchgeführt (UA S.5/6), das Opfer "mehrfach durch Schläge' mißhandelt (UA S.8,12). Nähere Feststellungen zum Mindestschuldumfang sind auch hier nicht entbehrlich; gerade mit Rücksicht auf den relativ langen Tatzeitraum läßt sich auch dem Zusammenhang nichts dafür entnehmen, mit welcher Häufigkeit der Angeklagte sich am Opfer vergangen hat. Ebensowenig kann ausgeschlossen werden, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt hätte; gerade auch wegen der 'Häufigkeit' verneint das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles (UA S.13).
Dieser Mangel ergreift den Schuldspruch, so daß das Urteil insgesamt aufgehoben werden muß."
Der Senat tritt dem bei.
Schuster - Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel