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BGH Entscheidung vom 11.04.1980 – 2 StR 85/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 _StR 85/80 3 RS CHLNUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Siegfried Z DEE „aus AU, geboren #:[ um Em 1945 in Pen De, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

Ra Zu DS E27 a ze

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlosseni

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen von

. 12. September 1979 mit den Feststellungen

2.

aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen

b) und wegen Betrugs in den Fällen 17 und 23 der Anklage verurteilt worden ist,

c) im Ausspruch Über die Gesamtstrafe.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- . . rückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründes

Des Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in übrigen wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Bankrotts, Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen und Betrugs in acht Füllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Das Urteil ist auf die Sachrüge des Angeklagten hin in dem im Beschlußtenor genannten Umfang aufzuheben, im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

1. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge in keinem Monat der Fälligkeit entrichtet und daß die Beitragsforderung der AOK Ag am 14. Juli 1977 2.735,-- IM betragen habe (UA S. 8). Eine Verurteilung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen nach §§ 529, 1428 RVO, 150 AVG und 225 AFG setzt aber voraus, daß der zur Abführung der Anteile verpflichtete Arbeitgeber diese tatsächlich vom Lohn einbehalten hat. Daß dies im vorliegenden Fall geschehen ist, hat das Landgericht nicht festgestellt und versteht sich auch nicht von selbst.

2. Auch im Falle 17 der Anklage halten die Ausführungen des Landgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte das Fahrzeug im Januar 1977 zum Preise von 4.500,-- DM und erklärte, daß er den Kaufpreis nicht sofort bezahlen könne. Zwei später übersandte Schecks waren nicht gedeckt (UA S. 15). Im Rahmen der Beweiswürdigung hält das Gericht den Angeklagten für überführt, bei Abschluß des Vertrages und Hingabe der beiden Schecks gewußt zu haben, daß keine Deckung vorhanden war (UA S. 22). Schließlich bezeichnet die Kammer die Hingabe der nicht gedeckten Schecks als Täuschungshandlung i.S. von § 263 StGB (UA S. 26).

Danach fehlen klare Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs tragen könnten,

Die Hingabe der nicht gedeckten Schecks könnte nur dann eine rechtlich relevante Täuschungshandlung im Sinne des Anklagevorwurfs sein, wenn der Angeklagte den Zeugen Bauer

dadurch von zu dieser Zeit noch erfolgversprechenden Schritten zur Geltendmachung seiner Kaufpreisforderung oder Rückübereignung des verkauften Pkw abhalten wollte. Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt.

Das Verhalten des Angeklagten begründet allerdings den Verdacht, daß er bereits bei Abschluß des Vertrages die Absicht hatte, den Kaufpreis nicht zu bezahlen, sondern den Erlös aus dem Weiterverkauf für sich zu verwenden.

Ausreichende Feststellungen hierzu fehlen aber bisher.

3. Das Landgericht sieht im Falle 23 der Anklage einen Betrug zum Nachteil des Zeugen Sch@ darin, daß der Angeklagte diesem Zeugen als Sicherheit für ein Darlehen von 10.000,-- DM einen Kfz.-Brief übergab und dabei verschwieg, daß die Zeugin Häger noch Vorbehaltseigentümerin des dazu gehörigen Fahrzeugs war. Auch hier tragen die bisher getroffenen Feststellungen die Verurteilung nicht,

Der Zeuge Schoder hat die Fahrzeuge des Angeklagten regelmäßig durch Darlehen finanziert und dafür den jeweiligen Kfz.-Brief als Sicherheit erhalten (UA S. 16). Daß er dabei immer Briefe von Fahrzeugen verlangte und erhielt, die bereits im Volleigentum des Angeklagten standen, und sich nicht mit Briefen von solchen Fahrzeugen begnügte, an denen der Angeklagte - wie hier - lediglich ein Anwartschaftsrecht hatte, ist nicht selbstverständlich. Wenn der Angeklagte nämlich Darlehensbeträge benötigte, um damit den Kaufpreis für die Fahrzeuge zu bezahlen, dann konnte der Zeuge Schw, der diese

Darlehen gewährte, nicht davon ausgehen, daß der Angeklagte in jedem Falle bereits bei Darlehenshingabe Eigentümer des von ihm gekauften Fahrzeugs war, Es ist möglich und wahrscheinlich, daß der Zeuge Schw auch Briefe von Kraftfahrzeugen, an denen der Angeklagte

durch die Zahlung des Kaufpreises erst Eigentum erlangen sollte, als ausreichende Sicherheit für ein hingegebenes Darlehen ansah, weil er damit rechnete, daß der Angeklagte nach Verwendung des Darlehens zur Zahlung des Kaufpreises ohnehin Volleigentümer würde.

Das Landgericht hätte jedenfalls diese naheliegenden Gesichtspunkte erörtern und genau prüfen müssen, welche Absprachen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Schü getroffen wurden.

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