Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 02.04.1980 – 2 StR 18/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Werkzeugmacher Siegfried BB aus Wei, dort geboren am 9. EB 1955,

wegen sexueller Nötigung u.a.

oof

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzender Richter, Staatsanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 21. September 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision greift dieses Urteil mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an:

1. Verfahrensrügen

Das Gericht hat den Antrag der Verteidigung, ein jJugendpsychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rita CHEM einzuholen, nach § 244 Abs. 4 StPO zu Recht abgelehnt.

Die Wertung einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das gilt auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage eines jugendlichen Opfers eines Sexualdelikts (BGH, Urteil vom 22. Januar 1975 - 1 StR 580/74). Die Jugendkammer hat eine Diplom-Psychologin als Sachverständige zur Glaubwürdigkeit der 14jährigen Zeugin gehört und das Gutachten bei der ausführlichen Beweiswürdigung und Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin berücksichtigt. Auf Grund eigener Beobachtung in der Hauptverhandlung, der Aussage des Hausarztes der Zeugin und des Gutachtens der sachverständigen Diplon-Psychologin hat die Jugendkammer ausgeschlossen, daß die Zeugin durch krankhafte seelische Störungen in ihrer Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit beeinträchtigt war. Abgesehen davon, daß die Verteidigung in ihrem Beweisamtrag keine Tatsachen vorgetragen hat, die Rückschlüsse auf eine seelische Erkrankung der Zeugin zuließen, und

solche Tatsachen auch sonst nicht ersichtlich sind, hat das Landgericht fehlerfrei dargelegt, daß und warum die als Sachverständige vernommene Psychologin die erforderliche Sachkunde besaß, um auch zur Frage einer etwaigen krankhaften seelischen Störung bei der Zeugin sachverständig Stellung nehmen zu können.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

2. Sachrüge

Einer Erörterung bedarf hier nur die rechtliche Bewertung der Tat des Angeklagten als vollendetes Verbrechen der sexuellen Nötigung gemäß § 178 StGB.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte die Zeugin Rita C@EEB vergewaltigen. Er zog ihr deshalb gegen ihren Widerstand mit Gewalt den Rock bis zur Brust hoch und Strumpfhosen sowie Schlüpfer nach unten. Er hatte seine Hose geöffnet und sein Geschlechtsteil freigemacht. Ob er sein Glied ganz oder teilweise in die Scheide des Mädchens einführte, konnte nicht festgestellt werden (UA S. 5/6). Zu Gunsten des Angeklagten nimmt das Landgericht an, daß er den Vergewaltigungsversuch dann freiwillig aufgegeben hat.

Nach diesen Feststellungen begegnet die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung keinen Badenken. Der Angeklagte hat bereits dadurch eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S. von §§ 178, 184 c StGB an der Zeugin vorgenommen, daß er bei dem Vergewaltigungsversuch gewaltsam ihren Unterkörper entblößte. Daß diese Handlung nur die Vergewaltigung vorbereiten sollte und

nicht bereits das Ziel der sexuellen Wünsche des Angeklagten war, ändert an der rechtlichen Bewertung der

Tat als sexuelle Nötigung nichts. Hätte der Angeklagte die Vergewaltigung vollendet oder wäre er insoweit nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, so würde zwar

eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfallen, weil § 177 StGB den Tatbestand des § 178 StGB mitumfaßt und die speziellere Deliktsnorm ist. Da der Angeklagte aber vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung zurückgetreten ist und eine Verurteilung wegen dieses spezielleren Delikts deshalb nicht in Betracht kommt, war er wegen sexueller Nötigung zu verurteilen. Diese war bereits vollendet und wird vom Rücktritt nicht erfaßt (BCGHSt 17,1, &).

Schumacher Müller Meyer

Maier Theune