Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 01.04.1980 – 5 StR 159/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

. o“rF 5_ StR 159/80 32

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Eberhard S un

aus CE, geboren am EB 1934 ir Voß,

wegen Beihilfe zur Untreue

574

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.April 1980 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Besetzungsrüge Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. StPO). An der Hauptverhandlung hat der Schöffe Siegfried Ge mitgewirkt, der Einwohner des Verwaltungsbezirks N ist. Er ist als Hilfsschöffe zum Schöffendienst herangezogen worden, nachdem der für die Sitzung ausgeloste Hauptschöffe von der Pflicht zur Mitwirkung entbunden worden war. Als Hilfsschöffe ist er durch den Schöffenwahlausschuß bei dem Amtsgericht Charlottenburg am 18.August 1976 aus der Vorschlagsliste des Verwaltungsbezirks ne gewählt worden. Diese Wahl entsprach nicht dem Gesetz. Der Schöffenwahlausschuß eines Amtsgerichts ist nicht befugt, Hifsschöffen aus den Vorschlagslisten anderer Amtsgerichte zu wählen (Urteil des Senats

- 3 -

m

3_ 38

vom 4.Dezember 1979 - 5 StR 337/79 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, mitgeteilt in MDR 1980,242 = JR 1980,85).

Dieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen zu werden braucht.

Die Entscheidung entspricht dem Amtrag des Generalbundesanwalts.

Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel