Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 25.03.1980 – 5 StR 59/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Horst 5 um ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1929 in Suuuii,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

Of

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 25.März 1980, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt emuuuuiminuuuS

als Verteidiger,

Justizangestellte EN

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23.0ktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen 4), 6), 7), 8), 9), 10), 11) und 13) wegen Betruges verurteilt worden ist,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

- 3 -

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- L- -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 11 Fällen, wegen Urkundenfälschung in 2 Fällen und wegen unbefugten Führens eines Titels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen zum Nachteil von Krankenhausträgern sowie zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und des Maßregelausspruchs. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat offen gelassen, ob der Angeklagte Jeweils Anzeichen von Herzanfällen zu verspüren geglaubt und seine stationäre Behandlung für notwendig gehalten habe (UA S.26), hat mithin die Vortäuschung einer Behandlungsbedürftigkeit nicht angapmmen. Es meint, dem Angeklagten sei es unabhängig von Krankheitssymptomen auf eine möglichst lange Versorgung im Krankenhaus angekommen; deshalb habe er die für die medizinische Versorgung wichtigen vorausgegangenen Krankenhausaufenthalte verschwiegen und damit erreicht, daß er länger im Krankenhaus bleiben konnte. Damit sei die konkrete Gefahr begründet worden, daß das Sozialamt, das nur die notwendigen Kosten für mittellose Unversicherte trage, nicht die gesamten Kosten des jeweiligen Krankenhausaufenthalts übernehmen werde. Der erstrebte rechtswidrige Vorteil liege darin, daß der Angeklagte über das medizinisch indizierte Maß hinaus im Krankenhaus habe verbleiben wollen, was durch das Verschweigen der vorausgegangenen Krankenhausaufenthalte erreicht werden sollte.

Diese Begründung trägt die Verurteilung nicht. Sie schließt nicht aus, daß der Angeklagte sich bei den einzelnen

-5- gs

Krankenhausaufnahmen in einer gesundheitlichen Notlage befand, die seine stationäre Behandlung für die jeweilige Aufenthaltszeit erforderlich machte. Dann käme eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges in den Fällen, in denen der Angeklagte keine besonderen Leistungen in Anspruch genommen hat, nicht in Betracht (vgl. Urteil des BGH vom

21.März 1978 - 1 StR 544/77 -; Lackner in LK, 10.Aufl.,

§ 263 StGB Rdn. 117 a.E.). Diese Bedenken berühren auch

die Fälle 8) und 11), in denen der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und des bestehenden Versicherungsschutzes besondere Leistungen in Anspruch nahn. Diese wären nach den Feststellungen zwar betrügerisch erlangt. Der Schuldspruch umfaßt aber auch die ohne Rücksicht auf spätere Bezahlung erbrachten Leistungen, so daß der Schuldumfang fehlerhaft bestimmt sein könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel