Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 21.03.1978 – 1 StR 544/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 544/77 URTEIL u)
in der Strafsache
gegen
den EDV-Organisator Werner R EEE ME geboren am WER WE 19:7 in Au
wegen Betruges
aus
O3|
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, zipfel, Kuhn
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Mai 1977 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fort-
gesetzten Betruges (z.N. der Lug in Tr em)
verurteilt, ihn jedoch vom Vorwurf eines weiteren Betruges (z.N. der CEED-Kiinik Dr. Tre GmbH in PO) Freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von
der Bundesanwaltschaft vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Staatsanwaltschaft hatte behauptet, daß der Angeklagte - entgegen seiner Angabe gegenüber der Klinik - bei der Con VGREEEEEEB-Krankenversicherung nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Zum Beweis hierfür hatte die Anklagebehörde mehrfach die Vernehmung des Zeugen Kg oder eines anderen Sachbearbeiters dieser Versicherungsgesellschaft beantragt. Das Landgericht lehnte diese Anträge ab, und zwar in zwei Beschlüssen mit der Begründung, es komme nicht darauf an, ob ein solcher Versicherungsschutz bestanden habe; in einem weiteren (dritten) Beschluß stützte der Tatrichter die Ablehnung darauf, daß aus dem Fehlen eines Versicherungsschutzes bei der VEEB- Versicherung sich keine ausreichend gesicherten Rückschlüsse darauf ziehen ließen, ob der Angeklagte in Betrugsabsicht gehandelt habe (ebenso das Urteil UA S. 12).
Die Revision rügt dieses Verfahren in doppelter Hinsicht, jedoch ohne Erfolg.
„un
1. Die Ablehnungsbegründung genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin noch dem Gesetz. Das Landgericht hielt das Beweisthema aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos und brachte diese Erwägung nach Sachlage hinreichend klar zum Ausdruck. Es besteht kein Bedenken in der Richtung, daß der Tatrichter mit dem Begriff "Betrugsabsicht" unzutreffende rechtliche Vorstellungen verbunden hat (vgl. UA S. 12). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft durch die - ihrer Auffassung nach ungenügende - Beschlußbegründung gehindert gewesen wäre, weitergehende Beweisamträge zu stellen.
Daß die ersten beiden Ablehnungsbeschlüsse unzureichend begründet waren, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil der dritte Beschluß zu einem Beweisamtrag desselben Inhalts erging und damit die bisher fehlende Begründung nachholte.
2. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Revision geht davon aus, daß der Angeklagte selbst in einer Notlage keine falschen Angaben über seine Zahlungsfähigkeit hätte machen dürfen und daß es deshalb darauf angekommen sei, ob er auf den (zusätzlichen) Versicherungsschutz bei der VOEEEB-Versicherung habe vertrauen dürfen.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Es war, wie das Landgericht auf Grund der übrigen Feststellungen annehmen durfte, unerheblich, ob der Angeklagte auf eine weitere Kostendeckung durch die VEEEEB- Versicherung vertraute. Das ist im einzelnen bei der sachlichrechtlichen Prüfung darzulegen.
II. Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Urteils ergibt, daß die Strafkammer im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Betruges verneint hat; die von der Revision erhobenen Bedenken sreifen nicht durch.
1. Der Klinikaufenthalt vom 6. und 7. August 1974 wurde am 7. August bezahlt; das Landgericht hat ersichtlich angenommen, daß die "Kostenverpflichtungserklärung" vom 6. August (UA S, 8) damit ihre Erledigung fand.
2. Als der Angeklagte am Abend des 10. August 1974 wegen akuter Schmerzen erneut eingeliefert wurde, gab er keine Verpflichtungserklärung ab, und die Klinik verlangte auch keinen Vorschuß von ihm. Offensichtlich spielte hierbei die gesundheitliche Notlage des Angeklagten die entscheidende Rolle: Schon die beim Verlassen der Klinik am 7. August geäußerten ärztlichen Bedenken (UA S. 8) deuteten darauf hin, daß eine weitere Behandlung angezeigt war, und die am 10. August neuerdings auftretenden erheblichen Beschwerden (UA S. 10) aus damals unbekannter Ursache veranlaßten die Ärzte schließlich zur Operation. Daraus durfte der Tatrichter entnehmen, daß der Angeklagte "auf eine rasche Krankenhausbehandlung angewiesen" war, "unabhängig davon, ob er in voller Höhe der Krankenhausbehandlungskosten versichert war oder nicht" (UA S. 13). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich auch die Feststellung entnehmen, daß die Klinik den Angeklagten wegen der besonderen Dringlichkeit aufgenommen hat, ohne auf die Kostendeckung Bedacht zu nehmen. Am 10. August 1974 kam es daher nach den Feststellungen zu keiner Täuschungshandlung über Zahlungswillen und Zahlungsvermögen des Angeklagten.
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3. Erst am 12. August 1974 trat der Angeklagte (oder seine geschiedene Ehefrau) seine Forderung gegen die BB-Ersatzkasse, bei der er versichert war, an die Klinik ab.
Den später trotz der Abtretung an ihn ausbezahlten Erstattungsbetrag verwendete er nicht zur Bezahlung der Rechnung. Das Landgericht hält aber - rechtlich unangreifbar - nicht für erwiesen, daß der Angeklagte schon im Zeitpunkt der Einlieferung eine dahingehende Absicht hatte (UA S. 12). Insoweit kommt demnach schon aus diesem Grunde ein Betrug nicht in Betracht.
h. Als weitere Versicherung benannten am 12. August 1974 der Angeklagte oder seine geschiedene Ehefrau die VeEEB-Krankenversicherung, ohne nähere Angaben zu machen (UA S. 9). Das Landgericht läßt offen, ob der Angeklagte tatsächlich dort versichert war: Selbst wenn eine Versicherung nicht bestanden habe, könne nicht darauf geschlossen werden, daß der Angeklagte die Behandlungskosten nicht hätte bezahlen wollen (UA S. 12). Der Tatrichter stützt diese Überzeugung darauf, daß der Angeklagte die Kosten aus seinem Verdienst hätte bezahlen können; außerdem sei er auf rasche Krankenhausbehandlung angewiesen gewesen, unabhängig davon, in welcher Höhe er versichert gewesen sei (UA S. 13).
Die gegen diese Erwägungen von der Revision erhobenen Bedenken können den Freispruch nicht gefährden. Denn es fehlt nach den Feststellungen schon eine für den Vermögensschaden ursächliche Täuschungshandlung. Wie bei der Aufnahme ins Krankenhaus am 10. August bestand auch am 12. August eine gesundheitliche Notlage des Angeklagten, die - auch aus der Sicht der Ärzte - eine Operation erforderlich erscheinen ließ; ob die Operation an diesem Tage oder später
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stattfand, ist dem Urteil nicht zu entnehmen ("einige Tage später" bezogen auf den 10. August 1974, vgl. UA S. 9). In Jedem Fall konnte die Klinik - vor oder unmittelbar nach der Operation - am 12. August 1974 den Angeklagten auch dann nicht hinausweisen, wenn er keine volle Kostendeckung ver-Sprach; vielmehr mußte sie ihn so lange behalten, wie es ärztlich geboten war, d.h. offenbar bis zu seiner Entlassung am 25. August 1974 (UA S. 9). Ihre - möglicherweise irrtünlichen - Vorstellungen von der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten waren daher nicht ursächlich für die Weiterbehandlung und -versorgung. Das ist den Feststellungen im vorlie-. genden Fall zu entnehmen, ohne daß hier die grundsätzliche Frage beantwortet werden muß, unter welchen Umständen ein Krankenhaus die Aufnahme und Behandlung eines Patienten verweigern darf.
Daß der Angeklagte während des Aufenthalts zusätzliche . Leistungen unter Vorspiegelung der Bezahlung verlangt und erhalten hat, ist nicht festgestellt (vgl. BCH GA 1974, 284; vgl. auch OLG Hamburg NJW 1969, 335 Nr. 14).
Mayr .Loesdau Mösl Zipfel | Kuhn