Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 18.03.1980 – 1 StR 831/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 831/79 BESCHLUSS

JE . 52%

in der Strafsache

gegen

die Fotolaborantin Ingrid Maria MED - eiEEEEED aus MED, geboren an GE 1955 in ram,

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit gen Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. September 1979 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-

kasse,.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer geht davon aus, daß die Angeklagte, als ihr Freund FEED die eingetroffene Haschischsendung bei der Post abholte, mittlerweile wußte, durch ihre guten Glaubens erklärte Bereitschaft, das Paket an ihre Adresse schicken zu lassen, einen fördernden Beitrag zum Umsatz des in dem Paket verpackten Rauschgifts geleistet zu haben. Sie habe damit gerechnet, daß irgend jemand mit der Versendung dieses Pakets ein Geschäft machen wollte. Ihr sei auch klar gewesen, daß sie ihren gutgläubig geleisteten Beitrag zum Handel mit dem Paketinhalt wieder rückgängig machen konnte, nämlich dadurch,

daß sie das Paket entweder in das Postamt zurückbrachte und an den Absender zurückschickte oder es der Polizei übergab. Derartige Schritte habe sie unterlassen; sie habe sich um das Paket nicht weiter gekümmert (UA S. 5/6).

Diese Urteilsausführungen können den Schuldspruch nicht rechtfertigen. Zwar kann Beihilfe auch durch Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung begangen werden. Die Voraussetzungen des § 13 StGB sind hier jedoch nicht dargetan. Es ist schon zweifelhaft, ob die Angeklagte die tatsächliche Möglichkeit hatte, die vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Schritte zu unternehmen, Denn nach den Feststellungen war das Paket zwar an sie adressiert, jedoch dem früheren Mitangeklagten FEED auf den Postemt ausgehändigt worden. Das Urteil ergibt nicht, daß sie es in Händen hatte und ohne Zustimmung von |] weitergeben konnte. Im übrigen hätte das Inverkehrbringen des Betäubungsmittels durch ein Zurückschicken an den Absender nicht verhindert werden können. Denn durch diese Handlung wäre der Absender nur ermeut in die Lage versetzt worden, über den Stoff zu verfügen. Vor allem aber hält die Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagte auf Grund ihres voraufgegangenen Verhaltens verpflichtet gewesen sei, das weitere Inverkehrbringen des Rauschgifts durch positives Tun zu unterbinden, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Abliefern des Paketes bei der Polizei oder auch nur eine Anzeige bei der Polizei war der Angeklagten nicht ohne weiteres zuzumuten, da sie damit ihren Freund, mit dem sie zusammenlebte, der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzte und zugleich das Risiko einging, selbst in ein Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden. Es kommt hinzu, daß das ihr angelastete

!

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/1-str-831-79#rd_5

Vorverhalten - Einverständnis, ein Paket in Empfang zu nehmen - nicht nur gutgläubig, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, sondern auch nicht pflichtwidrig war.

Für das Nichteintreten des mit dem Eintreffen der Rauschgiftsendung drohenden strafbaren Erfolgs hat sie daher nicht einzustehen (vgl. BGHSt 19, 152, 154; 25, 218, 221; 26, 35, 38; OLG Karlsruhe GA 71, 281). Daran ändert nichts, daß die Angeklagte untätig geblieben ist, obwohl sie in

der Zwischenzeit erfahren hatte, daß sich in dem abgeschickten Paket Haschisch befand. In dieser Untätigkeit kann unter den festgestellten Umständen auch keine psychische Beihilfe zu einer strafbaren Handlung des Absenders gesehen werden; das würde voraussetzen, daß die Angeklagte diesem gegenüber bewußt und in erkennbarer Weise den Willen zum Ausdruck gebracht hätte, das Paket in konspirativer Weise in Empfang zu nehmen und dem wirklichen Verfügungsberechtigten auszuhändigen. Ebensowenig ist nach den Feststellungen Raum für die Annahme einer psychischen Bei-

hilfe zu Straftaten FD.

Da als ausgeschlossen betrachtet werden muß, daß in dem Verfahren, in dem schon zum zweiten Mal vor dem Tatrichter verhandelt worden ist, noch weitere, die Angeklagte im Sinne des Anklagevorwurfs belastende Feststellungen getroffen werden können, kann der Senat abschließend entscheiden und auf Freispruch erkennen.

Mit dem Freispruch ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils vom 18. September 1979 gegenstandslos geworden.

Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision und die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Pikart Loesdau Zipfel

RiBGH Herdegen ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann daher nicht unter-

schreiben. Pikart Maul