Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 13.03.1980 – 4 StR 451/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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KL BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4_ StR 451/80
ra
in der Strafsache
gegen
Yasar ı (EEE aus DENE, geboren am EEE 1960 in GEHE (Türkei),
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der vom
für
Pd4
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung 11. September 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Müller Dr. Knoblich Goydke
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin WB in der Verhandlung, Justizangestellter Ppei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. März 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
KL
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte vorbestraft sei. Auf diese Behauptung kann die Sachrüge nicht gestützt werden, da das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt hat, der Angeklagte sei "ausweislich des Strafregisters unbestraft" (UA 3, 9). Weitere Feststellungen, aus denen sich ein Widerspruch oder ein sonstiger sachlicher Rechtsfehler ergeben könnte, enthält das angefochtene Urteil hierzu nicht. Selbst wenn den Ausführungen der Revisionsbegründung entnommen werden könnte, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts behauptet wird (BGHSt 19, 273, 275), wäre eine solche Aufklärungsrüge nicht form- und fristgerecht erhoben worden. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich nämlich nicht, welcher zusätzlichen Beweismittel neben dem vorliegenden eintragungsfreien Zentralregisterauszug, der Einlassung des Angeklagten und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sich das Landgericht nach Auffassung der Revision hätte bedienen sollen, um festzustellen, daß die behauptete Vorstrafe des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch gegen ihn verwertbar war (BGHSt 2, 168 f; BGH, Beschluß vom 26. April 1979 - 4 StR 165/79).
2. Im übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessung auf die Sachrüge Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Insbesondere ist hier revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollziehung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Zu einer solchen Erörterung besteht nur Anlaß, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände dieses nahelegen (vgl. BGH NJW 1960, 491; zu § 23 Abs. 3 StGB a.F.). Das ist in Anbetracht der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Hergang der Tat und zur Persönlichkeit des Täters hier nicht der Fall.
| Salger Hürxthal Müller
Knoblich Goydke