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BGH Beschluss vom 12.03.1980 – 2 StR 58/80

2. Strafsenat

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SE 007

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 58/80 BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

1. den Schweißer Michael Harald Sch EEE»

aus Km-WERBEEEB, geboren am 11. Dezember 1953 in KEEEEER-Sigm, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, den Schweißer Hans-Josef S EEE aus KEEEn- WEREEEEB, geboren am 2. März 1950 in Koi,

wegen schweren Raubes u.a.

B/4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Sun wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 25. Oktober 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten SchiD gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, dahin ergänzt, daß zwischen die Worte "versuchten" und "räuberischen Erpressung" das Wort "schweren" eingefügt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt, soweit es den Angeklagten Sch betrifft, keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler. Der Schuldspruch war lediglich dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (vgl. UA S. 25).

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2. Soweit es den Angeklagten Sp betrifft, mußte das Urteil auf die von der Revision erhobene allgemeine Sachbeschwerde aufgehoben werden.

Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte Sch, nachdem er einen schweren Raub begangen hatte, dem Angeklagten SCEEMB 150 DM aus der Beute. Daß SEP, als er das Geld an sich nahm, von der vorausgegangenen Tat SchB Kenntnis hatte, ist nicht festgestellt. Erst später, "auf der Weiterfahrt erzählte der Angeklagte Schi dann dem Angeklagten SB, daß er dieses Geld aus der Ladenkasse des von ihm aufgesuchten Lebensmittelgeschäfts geraubt habe" (UA S. 10, auch S. 19 unten). Hat SED aber, wie hieraus gefolgert werden muß, bei Erlangung der Verfügungsgewalt die rechtswidrige Herkunft des ihm überlassenen Geldes nicht gekannt, so fehlt es an der inneren Tatseite der Hehlerei. Eine spätere Unterschlagung scheidet mit Rücksicht auf den gutgläubigen Erwerb des Geldes aus (vgl. § 935 Abs. 2 BGB).

Der Fall, den die Strafkammer auf S. 20 UA bei der Begründung des Schuldspruchs offenbar im Auge hat (= BGHSt 15, 53, 58), betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ist ausgeführt, daß sich der Hehlerei auch derjenige schuldig machen kann, der den Gewahrsam an der Sache ohne Willen und Kenntnis erlangt hat und erst nach Entdeckung der Sache die Verfügungsgewalt bewußt und gewollt übernimmt. Hier hat jedoch Schii-WED dem Angeklagten SB mit dessen Zustimmung die Verfügungsgewalt durch Übergabe übertragen. Es

B/A -u-

ist deshalb nicht verständlich, wenn die Strafkammer auf S. 20 Zeiie 2 UA ausführt, der Angeklagte S@iiB-WB habe "ohne seinen Willen" die eigene Verfügungsgewalt über das Geld erlangt.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß zur Frage der Hehlerei noch weitere, ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Er hat deshalb die Sache, soweit sie den Angeklagten SHEEEEEEB betrifft, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Maier