Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 12.03.1980 – 2 StR 27/80

2. Strafsenat

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275 005

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 27/80 BESCHLUSS 2.3.00

in der Strafsache

gegen

4. den Studenten Ahmed Ayhan N EB aus Keil 8,

geboren an @. EEE 1956 in Sm /TEREED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

>, Metin K a EB aus KR 8, geboren am &. EEE 1959 in Sms /TeEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. die Arbeiterin Rahime Ka EB zeborene Hegiamn aus KU, geboren am Mb. EEE 1935 in Smme/ TEEN.

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1980 beschlossen:

I. 1. Der Antrag des Angeklagten Ne» vom 4. September 1979, ihm zur Nachholung einer weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. April 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Die Revision ist sowohl vom Wahlverteidiger als auch vom Pflichtverteidiger rechtzeitig begründet worden. Letzterer war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht anwesend. Unter diesen Umständen kann nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel nicht gewährt werden (BGHSt 1, 44 ff; 14, 330 ff). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. Auch wenn der Angeklagte weder eine Urteilsabschrift noch eine Benachrichtigung über die erfolgte Urteilszustellung an seine Verteidiger erhalten hat, war er nicht gehindert, sich wegen der Geltendmachung eventueller Verfahrensfehler an seine Verteidiger zu wenden oder die entsprechenden Verfahrensbeschwerden selber vorzubringen.

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II.

2.

2.

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Die Revisionen der Angeklagten NE

und Metin Kap gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte Nurlu hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Beim Angeklagten Metin Kalb wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).

Die Revisionen der Nebenkläger Mehmet und Azime Tef® zegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349

Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 344 StPO nicht ausgeführt sind.

Die Revision des Nebenklägers Nadir Te gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund seiner Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

-L-

3. Den Nebenklägern fallen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die den Angeklagten durch diese entstan-

denen notwendigen Auslagen zur Last.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Maier

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