Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 11.03.1980 – 5 StR 113/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_113/80
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache
gegen
den Rentner Kurt J EB aus DEE. dort geboren am EB 1377, zur Zeit in Strafhaft,
wegen versuchten Totschlags
o°6§ 2- 10
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.März 1980 beschlossen:
1. Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 4.Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"1. Die Eingabe des Verurteilten vom 31.Dezember 1979 erweist sich als Wiedereinsetzungsgesuch. Es ist jedoch nicht begründet. In ihm ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden i,S. des § 44 StPO gehindert war. Daß er geglaubt habe, sein Verteidiger habe fristgerecht das Rechtsmittel eingelegt, und vom Gegenteil überrascht gewesen sei, behauptet er selbst nicht. Aus seinem Vortrag folgt vielmehr, daß die 'Diskrepanzen' zwischen ihm und dem Verteidiger ersichtlich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels be-
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trafen, dem Verurteilten daher bewußt war, daß sein Verteidiger ein Rechtsmittel nicht einlegen werde.
Der Verurteilte war aber nicht gehindert, das Rechtsmittel selbst einzulegen. Daß es dazu keines Rechtsanwalts bedurfte, kann ihm nicht unbekannt gewesen sein. Zum einen ist ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden; zum anderen verfügt er ohnedies - wie seine früheren Bestrafungen zeigen - über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Strafgerichten. Daß er nicht in der Lage war, das Rechtsmittel selbst einzulegen, ist nicht glaubhaft. Er hätte sich des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedienen können; selbst wenn seine mangelhafte Schulbildung, die er "ohne richtig schreiben ... gelernt zu haben' abschloß (B1.66 d.A.), ihn nicht in die Lage versetzt hätte, ein so einfaches Schreiben wie eine Rechtsmitteleinlegung anzufertigen, hätte er sich dazu in gleicher Weise der Hilfe eines Dritten bedienen können, wie er das bei seiner Eingabe vom 31.Dezember 1979 getan hat. Daß das, wenn der Verurteilte es nur gewollt hätte, nicht eher und rechtzeitig möglich gewesen wäre, ist schlechterdings ausgeschlossen. Ebenso ist mit Rücksicht auf seine Erfahrungen im Umgang mit Strafgerichten ausgeschlossen, daß ihm solche Versäumnisse wegen seiner - allerdings nicht den Bereich des Schwachsinns erreichenden - Minderbegabung etwa nicht angelastet werden könnte.
Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der Verurteilte sich zunächst damit abgefunden hat, sein Verteidiger werde ein Rechtsmittel nicht einlegen, alsdann aber, und zwar nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, anderen Sinnes geworden ist. Das aber rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nicht.
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2. Die Revision des Angeklagten ist damit unzu-
lässig, weil sie nicht fristgerecht angebracht ist."
Der Senat tritt dem bei,
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Rebitzki