Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 11.03.1980 – 1 StR 768/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_768/79 URTEIL AM,
in der Strafsache gegen
Walburga S as» aus PP, geboren am
EB 955 1 Se,
wegen versuchten Totschlags
II
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom
3, August 1979 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Aus-
lagen der Angeklagten trägt die Staatskasse. -
Von Rechts wegen
E47
Gründe§
I. Das Landgericht Passau hat die Angeklagte am 3. August 1979 wegen "vorsätzlicher" Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die unter INr. 1 und 5 der Revisionsbegründungsschrift ausgeführten Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil zum einen lediglich beanstandet wird, der Tatrichter habe es versäumt, durch weitere Befragung der Angeklagten und des Sachverständigen Dr. Vg@® diese Beweismittel auszuschöpfen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352), und zum anderen die zu beweisenden Tatsachen nicht mit genügender Bestimmtheit behauptet werden (vgl. BGHSt 27, 250, 252). Letzterer Einwand gilt auch gegen die weitere Rüge (I Nr. 2), das Landgericht habe unter Verletzung der Aufklärungspflicht von der Vernehmung der Kinder der Angeklagten (Max, Ernst und Elisabeth sD) abgesehen. Die Revision führt nämlich insoweit nur an, die Kinder hätten "möglicherweise" oder "wahrscheinlich" (Ss.4-5 der Rechtfertigungsschrift) der weiteren Sachaufklärung dienliche Angaben über Vorgeschichte und Begehung der Tat machen können.
2. Die weitere Aufklärungsrüge (I Nr. 4), das Landgericht habe unterlassen, die vom Opfer zur Tatzeit getragenen Kleidungsstücke in Augenschein zu nehmen, ist
jedenfalls unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (vgi. Bl. 152 d.A.) wurden Lichtbilder der Kleidung in Augenschein genommen, die die durch die Messerstiche hervorgerufenen Beschädigungen daran sehr deutlich zeigen. Welche weitergehenden Feststellungen sich bei Inaugenscheinnahme der Kleidung selbst ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht konkret vorgetragen. Alle Beschädigungen, die die Staatsanwaltschaft
in ihrer Rechtfertigungsschrift aufführt, sind auch auf
den Lichtbildern zu erkennen.
3. Im Ergebnis unbegründet ist schließlich auch die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe es versäumt, die Angeklagte auf den Widerspruch zwischen ihrem Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung und ihren Erklärungen, die sie am 22. Februar 1979 vor dem Ermittlungsrichter abgegeben hatte, hinzuweisen und erforderlichenfalls dazu den Ermittlungsrichter und den bei der damaligen Vernehmung anwesenden Staatsanwalt zu vernehmen.
Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß nach Sachlage für das Landgericht Anlaß bestand, der Angeklagten ihre Aussage vor dem Ermittlungsrichter vorzuhalten.
Es bleibt aber trotz des Schweigens der Sitzungsniederschrift dazu offen, ob nicht ein entsprechender Vorhalt, der nicht protokollpflichtig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1973 - 4 StR 478/73 - bei Dallinger MDR 1974, 369), vom Gericht gemacht worden ist und ob die Angeklagte nicht darauf eingeräumt hat, ihre Angaben vor dem Ermittlungsrichter so gemacht zu haben, wie sie im damaligen Vernehmungsprotokoll festgehalten sind, womit sich auch die Vernehmung von Zeugen dazu erübrigt hätte. Damit
ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht erwiesen (vgl. BGHSt 17, 351, 352); vielmehr spricht der Umstand, daß der Staatsanwalt selbst in der Hauptverhandlung keine Veranlassung sah, eine Verlesung des Geständnisses der Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter (§ 254 Abs. 1 StPO) oder dessen Vernehmung zu beantragen, eher dafür, daß der von der Beschwerdeführerin vermißte Vorhalt tatsächlich gemacht worden ist.
III. Ebenso kann die Sachrüge keinen Erfolg haben.
Was die Beschwerdeführerin selbst dazu vorträgt, erschöpft sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der vom Landgericht nach sorgfältiger Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Umstände gezogene Schluß, der Angeklagten sei’ bedingter Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen, ist möglich; er enthält auch weder Widersprüche noch Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Der Versuch der Beschwerdeführerin, durch abweichende Würdigung der festgestellten Tatsachen zu einem anderen Beweisergebnis zu kommen, ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
Auch sonst hat die - auch gemäß § 301 StPO vorzunehmende - Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Mit der Frage eines der Angeklagten möglicherweise zustehenden Notwehrrechts hat sich das Landgericht zwar nur knapp, aber im Ergebnis in rechtlich nicht angreifbarer Weise auseinandergesetzt (UA S. 10). Seine Beurteilung, die Angeklagte habe die Grenzen der notwendigen
Verteidigung überschritten, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß (vgl. BGH NIW 1969, 802; 1975, 62; GA 69, 117). Dafür, daß sich die Angeklagte in einem Irrtum über die Grenzen des ihr zustehenden Notwehrrechts befunden hätte, gibt der festgestellte Sachverhalt nichts her. °
Die Richtigstellung der Urteilsformel war wegen des dem Landgericht insoweit ersichtlich unterlaufenen Fassungsversehens (vgl. UA S. 13) erforderlich.
Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Maul