Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 04.03.1980 – 5 StR 776/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 $tR 776/79
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Maler Alfred G iiB aus KA, geboren am EEE 1943 in DEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Franz Z (ED aus Kb, geboren am EP 1952 in ru.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: Rößp u.a. -
wegen Diebstahls u.a,
per 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag zu 2) nach Anhörung des Generalbundesanwalts am
4.März 1980 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten GW wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17.Juli 1979, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision des Ängeklagten Ganter und die Revision des Angeklagten ZU werden verworfen; der Angeklagte ZCHEEEEEEED trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Ganter zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Schuldsprüche gegen die beiden Angeklagten, der Strafausspruch gegen den Angeklagten ZUM und die gegen den Angeklagten CB verhnängten Einzelstrafen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen mußte die gegen den Angeklagten GER verhängte Gesamtstrafe aufgehoben werden, weil der Tatrichter hinsichtlich der vom Amtsgericht Kiel am 22.Dezember 1978 verhängten Freiheitsstrafe nicht die Vorschrift des § 55 StGB beachtet hat. Von den jetzt abgeurteilten Taten des Angeklagten Ga sind die in den Urteilsgründen zu II 2 bis 6 aufgeführten Diebstähle vor dem Urteil vom 22.Dezember 1978 begangen worden,
B4/
Der Tatrichter hätte demnach nachträglich eine Gesamtstrafe aus der vom Amtsgericht Kiel verhängten Strafe
und den Einzelstrafen für die im September und Oktober 1978 begangenen Taten zu II 2 bis 6 der Urteilsgründe bilden müssen; eine weitere Gesamtstrafe war aus den Einzelstrafen für die im Februar 1979 begangenen Taten (II 8 bis 17
der Urteilsgründe) zu bilden.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel