Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 04.03.1980 – 5 StR 688/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

026 5 StR 688/79 BT;

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Günter E iD zus SÜREEEER

geboren am HE 1937 in Bo, - Sachbezeichnung: MEI u.a. -

wegen Diebstahls

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.März 1980, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt gu

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt um

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor uf als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten EM gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.November 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdefihrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die auf Verstoß gegen § 275 Abs.1 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensbeanstandung greift nicht durch. Das am 21.November 1978 verkündete Urteil ist am 19.Januar 1979 schriftlich zu den Akten gebracht worden. Das war vor Abauf der für dieses Urteil geltenden Absetzungsfrist.

Die gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Angeklagte gemeinsam durchgeführte Hauptverhandlung fand an insgesamt elf Tagen statt. An zwei Tagen davon wurde gegen den Beschwerdeführer nicht verhandelt, weil die Sache gegen ihn zeitweilig abgetrennt war. Das hat entgegen der Ansicht der Revision auf die Fristberechnung keinen Einfluß. Entscheidend ist, daß gegen die Angeklagten ein Urteil ergangen ist. Für ein Urteil kann nur eine Frist im Sinne des § 275 Abs.1l StPO gelten. Ihre Bemessung trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, daß der notwendige Zeitaufwand für die Absetzung des Urteils - regelmäßig auch - von der Dauer der Hauptverhandlung abhängt. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob in einer gegen mehrere Angeklagte einheitlich durchgeführten Hauptverhandlung durchweg oder nur zeitweilig gegen alle Angeklagten verhandelt worden ist. Daher bestimmt sich die Urteilsabsetzungsfrist nach der Gesamtdauer der Hauptverhandlung.

Da vorliegend an insgesamt elf Tagen verhandelt worden ist, betrug die Frist neun Wochen. Sie lief am 24.Januar 1979 ab, also erst nach Eingang der Urteilsurkunde.

2. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet.

4 BZ

Der Angriff der Revision auf die Beweiswürdigung geht fehl. Die von der Strafkammer aus einer Reihe von Beweisanzeichen gezogene Schlußfolgerung auf die Schuld des Beschwerdeführers war möglich; zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 10,208,210; 25,365,367;

BGH GA 1974,61). Auch im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel