Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 26.02.1980 – 1 StR 790/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B/4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_790 URTEIL
in der Strafsache
gegen
4. den Schüler ou (a, geboren am "an gi
2. den Bauhelfer Andreas REED aus “ 5 geboren am GEB 1961 in SEHE, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung U.2.
E14
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten RB wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 31. Juli 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
4. soweit dieser Angeklagte wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, verurteilt ist;
2. in dem gegen diesen Angeklagten gerichteten Straf- und Maßregelausspruch.
B/4
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten R@P, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten R&D wird verworfen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen. Die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten sowie die den Angeklagten Sg» und RBP dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat die Angeklagten wie folgt schuldig befunden:
4. den Angeklagten R@@® des versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, sowie der Urkundenfälschung und der Verabredung zu einem Verbrechen;
2. den Angeklagten Sg der versuchten räuberischen Erpressung und der Urkundenfäl-
schung.
Sie hat deshalb verurteilt:
4. den Angeklagten R@P zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Mindestmaß zwei Jahre sechs Monate und deren Höchstmaß vier Jahre beträgt;
2, den Angeklagten SEE zur Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe hat die Jugendkammer zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten R@ richtet sich mit der Sachrüge gegen Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Die zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erhebt gleichfalls die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten REP ist teilweise begründet, die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich als sachlich nicht gerechtfertigt.
A, Die Revision des Angeklagten RP
I. Die Verurteilung des Angeklagten Rp wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und wegen Verabredung zu einen Verbrechen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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II. Dagegen kann der Schuldspruch nicht bestehenbleiben, soweit der Angeklagte Re wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, verurteilt ist.
Die Jugendkammer gelangt zur Annahme eines versuchten Mordes, begangen durch den Schuß gegen die Glasscheibe der Verbindungstür und den dahintersitzenden Bankangestellten VD, weil der Angeklagte geschossen habe, um eine andere Straftat, nämlich die Beraubung der Bank, zu ermöglichen (UA S. 21). Die Bejahung des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht begegnet jedoch angesichts der sonstigen Feststellungen rechtlichen Bedenken.
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals setzt voraus, daß die Tötung den Zweck verfolgt, die andere Straftat zu ermöglichen. Gerade die Tötung muß als Mittel zur Ermöglichung des weiteren strafbaren Unrechts gewollt sein. Darin, daß der Täter das Leben eines Menschen so gering achtet, daß er dessen Vernichtung als Mittel zur Ermöglichung einer Straftat einsetzt, erblickt das Gesetz den Grund für die erhöhte Strafandrohung (BGHSt 7, 287, 289 für die Verdeckungsabsicht).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht hinreichend festgestellt. Der Angeklagte schoß gegen die Glasfüllung der Verbindungstür zum Kassenraum, "weil er sah, daß ihnen die Tür nicht aufgemacht wurde und Seitz auch die Glasfüllung nicht, wie geplant, einschlug, ... um die von ihm für Normalglas gehaltene Glasfüllung zu durchlöchern oder zum Platzen zu bringen" (UA S. 20). Das
mißlang, weil die Trennscheibe aus Panzerglas bestand. Als der Angeklagte in Richtung gerade auf den Bankangestellten VD schoß, nahm er billigend in Kauf, daß er diesen "möglicherweise" treffen und tödlich verletzen werde (UA S. 21). Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß nicht die Tötung VB, sondern die Zertrümmerung der Glasfüllung der Tür als Mittel zur Vollendung der geplanten Bankberaubung gewollt war. In den Kassenraum zu gelangen, bedurfte es nicht der Tötung VW. Schon die Zertrümmerung der Glasfüllung der Tür hätte genügt, um dem mit einer Pistole bewaffneten Angeklagten den Zutritt zur Kasse und damit den Zugriff auf das Geld zu ermöglichen. Eine "bedenkenlose Einstellung des Angeklagten R@@9 zun Schußwaffengebrauch" sieht die Jugendkammer nicht als gegeben an (vA S. 29). Danach ist Raum für die Annahme, daß der Angeklagte RB den als möglich erkannten Tod des VB nicht
als notwendiges Mittel zur Begehung des Bankraubes
(vgl. BGHSt 7, 287, 289), sondern nur als Folge der
von ihm als unerläßlich angesehenen Beseitigung: der Türfüllung in Kauf nahm. Das würde bedeuten, daß er
die Tötung nicht als Mittel zum weiteren strafbaren Zweck, sondern als Begleiterscheinung seines intensiven Strebens nach der Beute in Betracht zog und billigte. Ein solches Verhalten fällt nicht unter den Begriff der Ermöglichungsabsicht.
III. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes hat zur Folge, daß auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung, gegen die an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen, sowie die gegen den Angeklagten RB ver-
JL
hängte Einheitsjugendstrafe und die Anordnung der MaB- regel aufgehoben werden müssen. Die Einziehungsanordnung wird durch die Teilaufhebung nicht berührt.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen eines Tötungsdelikts Überhaupt gegeben sind.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Strafzumessungserwägungen lassen bei beiden Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzunmessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht.
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Einer ausdrücklichen Erörterung des Strafzwecks der Abschreckung bedurfte es nicht. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO haben die Urteilsgründe lediglich die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzugeben. Das bedeutet nicht, daß sämtliche Gesichtspunkte
ausdrücklich zu erwähnen sind. Die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten RD ist besonders hervorgehoben (UA S. 29). Ein Erfordernis, die nach geglücktem Überfall geplante Bahnfahrt des Angeklagten SB nach Kaufbeuren als "besonders raffiniertes Vorgehen" zu werten, bestand nicht. Die Würdigung der Abrede, allenfalls bei der Flucht auf die Reifen verfolgender Kraftfahrzeuge zu schießen, liegt im Rahmen tatrichterlicher Wertung. Daß beim Angeklagten eine bedenkenlose Einstellung zum Schußwaffengebrauch nicht anzunehmen sei, ist mit Einzelheiten belegt (UA S. 29). Ein Widerspruch wird insoweit nicht erkennbar. ‘
Die Würdigung der Tatbeteiligung des Angeklagten S@BB als "Mitläuferrolle" wird durch die Feststellungen getragen (UA S. 31, 33). Entgegen der Ausführung, die Bemessung der Jugendstrafe sei "auch von der zugebilligten Strafaussetzung zur Bewährung beeinflußt worden"
(UA S. 34), ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafe "unter Abwägung dieser für und gegen SPD sprechenden Umstände", also selbständig als "schuld- und tatangemessen" ermittelt worden ist (UA S. 32). Im übrigen ist die Darlegung in UA S. 34 dahin zu verstehen, daß die Jugendkammer die Strafe bei Wegfall der Bewährung niedriger und nicht etwa höher bemessen hätte. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren entwickelt hat (BGHSt 24, 3; 360; BGH NJW 1977, 639), sind berücksichtigt. Das Werturteil des Tatrichters, es handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich
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stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH, Urteil vom 4,4. Juni 1977
_ 5 StR 270/77). Die in Betracht kommenden Umstände können nach § 21 Abs. 2 JGG bei einem Jugendlichen anders
zu bewerten sein als bei einem Erwachsenen nach § 56 Abs. 2 StGB. Zu ihnen gehört insbesondere die "typisch jugendtimliche falsch verstandene Freundschaft zu Rist" (uA S. 32). Die von der Jugendkammer für die Strafaussetzung angeführten Gesichtspunkte sind ausnahmslos vertretbar. Besonderes Gewicht gewinnt in diesen Zusammenhang die Erwägung, es
sei aus Gründen einer günstigeren erzieherischen Beeinflussung wesentlich besser, wenn der Angeklagte SD
seine Schulausbildung fortsetzen und zu Ende bringen könne (uA S. 34). Die Annahme schädlicher Neigungen steht einer Strafaussetzung nicht schlechthin entgegen.
Pikart Woesner Herdegen Kuhn Ulsamer