Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.02.1980 – 1 StR 7/80

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 7/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den meßtechnischen Prüfer Willy Heinrich K

«> aus ED. zevoren an au 1943 in TED.

zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs U.A.

Bez

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1980 nach § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. September 1979 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

>, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten KB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Offenbar hat das Landgericht § 66 Abs. 1 StGB angewandt. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht ausreichend dargetan. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend dargelegt:

"Die formellen Voraussetzungen der Maßregel erfordern, daß der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dabei muß es sich jeweils um eine Einzelstrafe in dieser Höhe handeln; eine Gesamtstrafe genügt dagegen nicht (BGHSt 24, 243, 345). Bei der Verurteilung des Amtsgerichts Waldshut vom 5. Juli 1967 (UA S. 7) ist ebenso wie bei der des Landgerichts Ulm vom 4. Februar 1970 (UA S. 8) in den Urteilsgründen nur die Gesamtstrafe mitgeteilt, so daß nicht verläßlich festgestellt werden kann, ob in diesen Urteilen eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist. Die am 7. Februar 1961 vom Amtsgericht Waldshut erkannte Jugendstrafe von fünf Jahren betrifft ebenfalls mehrere Straftaten (UA S. 5/6); soweit hätte es einer Stellungnahme des Tatrichters in den Urteilsgründen bedurft, ob wenigstens hinsichtlich einer Einzeltat eine Strafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre (BGHSt 26, 152; 1 StR 167/78 vom 13. Juni 1978)."

Es kann offenbleiben, ob die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vorliegen. Jedenfalls läßt das Urteil die gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten vermissen, aus der sich ergeben muß, daß die Straftaten auf einem auf Anlage und (oder) Übung erworbene Hange zu immer neuen erheblichen Straftaten beruhen. Hierzu läßt das Urteil

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in den ohnehin sehr knappen Urteilsausführungen zur Sicherungsverwahrung (UA S. 24 bis 26) jegliche Feststellungen vermissen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann daher auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht bestehen bleiben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.

Pikart Woesner Herdegen Kuhn Ulsamer