Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 21.02.1980 – 1 StR 755/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BIG
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR_755/79 BESCHLUSS all
in der Strafsache
gegen
den Maler Werner D EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am ie 1953 in He, zur Zeit
in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
BG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1979, soweit es den Angeklagten Di v-- trifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auf die Sachrüge ist nur der Strafausspruch aufzuheben. Das Landgericht hat in beiden Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint. Es geht zwar zutreffenderweise davon aus, daß bei der Prüfung, ob der mildere Strafrahmen zutrifft, alle Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die für die Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen. Die Strafkammer läßt jedoch unerörtert, ob nicht bereits die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, zu berücksichtigen ist. Denn die verminderte Schuldfähigkeit kann im Einzelfall schon für sich allein zur Annahme eines
minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle
in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976, 813).
Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Nicht ohne weiteres verständlich ist auch, daß dem Angeklagten die gesundheitlichen Folgen bei der Geschädigten BB angelastet werden (UA S. 62), während andererseits ausgeführt wird (UA S. 57), daß der Angeklagte für die Körperverletzung des Mitangeklagten LP nicht einzustehen habe.
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